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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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werbstätigkeit o<strong>der</strong> eines Rentenbezugs nicht besteht (Artikel 28 Abs. 1, 28a und 34 Abs.<br />

2 EWGV 1408/71).<br />

- Angehörige, die mit o<strong>der</strong> ohne den Versicherten im an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Schweiz leben und zu Lasten <strong>der</strong> deutschen Krankenkassen im Rahmen <strong>der</strong> Sachleistungsaushilfe<br />

vom Träger des Wohnorts betreut werden, wenn für sie im Wohnstaat keine<br />

Vorrangversicherung besteht.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Leistungsansprüche sind folgende Grundsätze zu beachten:<br />

Nach <strong>der</strong> EWGV 1408/71 erhält ein Versicherter, <strong>der</strong> im Gebiet eines an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaates<br />

als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates<br />

für den Leistungsanspruch erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen erfüllt,<br />

a) Geldleistungen, vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften;<br />

b) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers, bei dem das Mitgliedschaftsverhältnis<br />

besteht, vom Träger des Wohnorts (aushelfen<strong>der</strong> Träger) nach den für diesen geltenden<br />

Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem Träger versichert wäre.<br />

(6) Daher ist zu unterscheiden, ob <strong>der</strong> Versicherte im EU-rechtlichen Sinne eine Geldleistung<br />

o<strong>der</strong> eine Sachleistung beansprucht.<br />

a) Als Geldleistung ist das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI zu verstehen. Voraussetzung für die<br />

Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes ist, dass die <strong>Pflege</strong> selbst sichergestellt wird bzw. werden kann.<br />

Bei Aufenthalt des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in einer stationären <strong>Pflege</strong>einrichtung im Ausland ist<br />

davon auszugehen, dass die <strong>Pflege</strong> selbst sichergestellt wird. Insofern kommt die Zahlung<br />

des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 SGB XI auch in diesen Fällen in Betracht.<br />

b) Zur Sachleistung gehören Leistungen, die zur Sicherstellung <strong>der</strong> häuslichen o<strong>der</strong> stationären<br />

<strong>Pflege</strong> des Versicherten o<strong>der</strong> den Kauf von <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln bestimmt sind. Dazu<br />

zählen auch die Verhin<strong>der</strong>ungspflege nach § 39 SGB XI und die Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden<br />

Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Sachleistungen erhält <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,<br />

als ob er bei diesem versichert wäre. Die entsprechenden Kosten trägt zunächst<br />

<strong>der</strong> Träger des Wohnorts, <strong>der</strong> sie dem zuständigen Träger in Rechnung stellt. Sieht das<br />

Recht des Aufenthaltsstaates solche Leistungen nicht vor, können Sachleistungen nicht in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

2. Leistungsansprüche bei Aufenthalt in an<strong>der</strong>en Staaten<br />

2.1 Leistungsansprüche bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu<br />

sechs Wochen<br />

(1) Grundsätzlich werden die Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung solange gewährt,<br />

wie sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige innerhalb des Hoheitsgebiets <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

aufhält. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI werden allerdings die Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalen<strong>der</strong>jahr weitergewährt.<br />

Für diese Zeit kann <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> bei Begleitung durch eine <strong>Pflege</strong>kraft, die in einem<br />

Vertragsverhältnis mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nach § 77 SGB XI steht, o<strong>der</strong> durch eine <strong>Pflege</strong>kraft<br />

eines zugelassenen <strong>Pflege</strong>dienstes nach § 72 SGB XI, auch die <strong>Pflege</strong>sachleistung beansprucht<br />

werden. Dies gilt auch bei <strong>der</strong> Kombinationsleistung.<br />

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