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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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1. Ausgangslage<br />

1.1 Ruhen <strong>der</strong> Leistungsansprüche (§ 34 SGB XI)<br />

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich <strong>der</strong> Versicherte im Ausland aufhält. Bei<br />

vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalen<strong>der</strong>jahr ist das <strong>Pflege</strong>geld<br />

nach § 37 SGB XI o<strong>der</strong> das anteilige <strong>Pflege</strong>geld nach § 38 SGB XI weiter zu gewähren.<br />

Für die <strong>Pflege</strong>sachleistungen gilt dies nur, soweit die <strong>Pflege</strong>kraft, die ansonsten die <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

erbringt, den <strong>Pflege</strong>bedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.<br />

(2) Nach <strong>der</strong> genannten Vorschrift ruht <strong>der</strong> Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI daher,<br />

solange sich Versicherte im Ausland nicht nur vorübergehend aufhalten. Dies gilt ungeachtet<br />

dessen, ob sie bei Beginn des Auslandsaufenthaltes bereits pflegebedürftig waren o<strong>der</strong> während<br />

eines dortigen Aufenthalts pflegebedürftig werden.<br />

1.2 EuGH-Urteil vom 5.3.1998 (Rs. C-160/96 Molenaar)<br />

(1) Der EuGH hat am 5.3.1998 in <strong>der</strong> Rechtssache C-160/96 (Molenaar) bestätigt, dass es<br />

nicht gegen Artikel 6 und Artikel 48 Abs. 2 des EU-Vertrages verstößt, wenn ein Mitgliedsstaat<br />

Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat wohnen, zu<br />

Beiträgen zu einem System <strong>der</strong> sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

heranzieht. Ist daher aufgrund <strong>der</strong> Koordinierungsregelungen des Gemeinschaftsrechts<br />

deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden, sind bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen des<br />

§ 20 SGB XI Beiträge zur sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung zu entrichten.<br />

(2) Wie <strong>der</strong> EuGH in seinem Urteil festgestellt hat, handelt es sich beim <strong>Pflege</strong>geld nach dem<br />

SGB XI um eine Geldleistung im Sinne <strong>der</strong> Verordnungen (EWG) über soziale Sicherheit. Damit<br />

kommt für Versicherte deutscher <strong>Pflege</strong>kassen, die sich in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Schweiz aufhalten, <strong>der</strong> Export von <strong>Pflege</strong>geld in Betracht (vgl. Artikel 19, Artikel 25, Artikel 28<br />

VO (EWG) Nr. 1408/71 - EWGV 1408/71 -).<br />

(3) Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem in Frankreich wohnende und in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland erwerbstätige sowie krankenversicherte Arbeitnehmer nie<strong>der</strong>ländischer<br />

Staatsangehörigkeit sich gegen die Heranziehung zur Versicherungs- und Beitragspflicht<br />

in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung wandten, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatten, dass<br />

die Leistungsgewährung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI grundsätzlich vom Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Inland abhängig ist.<br />

(4) Betroffen von <strong>der</strong> Entscheidung des EuGH sind insbeson<strong>der</strong>e folgende Personenkreise<br />

- Grenzgänger, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland in einem sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnis stehen. Diese unterliegen, wenn die Beschäftigung ausschließlich<br />

in Deutschland ausgeübt wird, den deutschen Rechtsvorschriften (Artikel 13<br />

Abs. 2 Buchstabe a EWGV 1408/71). Wird das Beschäftigungsverhältnis zum Teil auch<br />

im Wohnstaat ausgeübt, unterliegt <strong>der</strong> Arbeitnehmer grundsätzlich den Bestimmungen<br />

des Wohnstaates (Artikel 14 Ziff. 2 Buchstabe b EWGV 1408/71).<br />

- Rentner mit Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Schweiz. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt<br />

werden und im Wohnstaat ein an<strong>der</strong>weitiger Krankenversicherungsschutz aufgrund<br />

<strong>der</strong> Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. einer selbständigen Er-<br />

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