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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Anlage 5 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen<br />

Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 01.07.2008<br />

<strong>AOK</strong>-<strong>Bundesverband</strong>, <strong>Bonn</strong><br />

<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Betriebskrankenkassen, Essen<br />

IKK-<strong>Bundesverband</strong>, Bergisch Gladbach<br />

See-<strong>Pflege</strong>kasse, Hamburg<br />

<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel<br />

Knappschaft, Bochum<br />

Verband <strong>der</strong> Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg<br />

AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg<br />

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), <strong>Bonn</strong><br />

______________________________________________________________________<br />

Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung bei Auslandsaufenthalt<br />

vom 13.09.2006<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 05.03.1998 – Rechtssache C-160/96 –<br />

entschieden, dass <strong>Pflege</strong>geld eine Geldleistung bei Krankheit darstellt. Insofern ist das <strong>Pflege</strong>geld<br />

aus <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung auch bei einem Aufenthalt in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR zu<br />

leisten. Darüber hinaus kommt seit dem In-Kraft-Treten des sog. Sektoralabkommens zwischen<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und <strong>der</strong> schweizerischen Eidgenossenschaft seit dem<br />

01.06.2002 die Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld in die Schweiz in Betracht.<br />

Die Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung<br />

– Ausland kommentieren in diesem Rundschreiben die für die <strong>Pflege</strong>kassen maßgebende<br />

Umsetzung des EuGH-Urteils vom 05.03.1998. Die Erläuterungen ersetzen die Rundschreiben<br />

Nr. 18, 22 und 38/1998 <strong>der</strong> Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, das<br />

Gemeinsame Rundschreiben zu Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung bei Auslandsaufenthalt vom<br />

06.09.2005 und ergänzen das Gemeinsame Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 10.10.2002.

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