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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(2) Auf Wunsch erfolgt die <strong>Pflege</strong>beratung unter Einbeziehung von Dritten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Angehörigen und Lebenspartnern, und in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Einrichtung,<br />

in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Anspruchsberechtigte lebt. Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag<br />

nach diesem o<strong>der</strong> dem Fünften Buch auch gegenüber dem <strong>Pflege</strong>berater o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beraterin<br />

stellen. Der Antrag ist unverzüglich <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>- o<strong>der</strong> Krankenkasse<br />

zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich<br />

dem <strong>Pflege</strong>berater o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beraterin zuleitet.<br />

(3) Die Anzahl von <strong>Pflege</strong>beratern und <strong>Pflege</strong>beraterinnen ist so zu bemessen, dass die<br />

Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse <strong>der</strong> Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen<br />

werden können. Die <strong>Pflege</strong>kassen setzen für die persönliche Beratung und<br />

Betreuung durch <strong>Pflege</strong>berater und <strong>Pflege</strong>beraterinnen entsprechend qualifiziertes Personal<br />

ein, insbeson<strong>der</strong>e <strong>Pflege</strong>fachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte o<strong>der</strong> Sozialarbeiter<br />

mit <strong>der</strong> jeweils erfor<strong>der</strong>lichen Zusatzqualifikation. Zur erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl und<br />

Qualifikation von <strong>Pflege</strong>beratern und <strong>Pflege</strong>beraterinnen gibt <strong>der</strong> Spitzenverband Bund<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen bis zum 31. August 2008 Empfehlungen ab. Die Qualifikationsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach Satz 2 müssen spätestens zum 30. Juni 2011 erfüllt sein.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong>kassen im Land haben <strong>Pflege</strong>berater und <strong>Pflege</strong>beraterinnen zur Sicherstellung<br />

einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den <strong>Pflege</strong>stützpunkten nach Anzahl<br />

und örtlicher Zuständigkeit aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich<br />

und gemeinsam Vereinbarungen bis zum 31. Oktober 2008 zu treffen. Die <strong>Pflege</strong>kassen<br />

können diese Aufgabe auf die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen übertragen. Kommt<br />

eine Einigung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht zustande,<br />

haben die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen innerhalb eines Monats zu entscheiden;<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die <strong>Pflege</strong>kassen und die gesetzlichen Krankenkassen<br />

können zur Aufgabenwahrnehmung durch <strong>Pflege</strong>berater und <strong>Pflege</strong>beraterinnen von<br />

<strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Beauftragung nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches<br />

Gebrauch machen. Die durch die Tätigkeit von <strong>Pflege</strong>beratern und <strong>Pflege</strong>beraterinnen<br />

entstehenden Aufwendungen werden von den <strong>Pflege</strong>kassen getragen und zur Hälfte auf<br />

die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet.<br />

(5) Zur Durchführung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung können die privaten Versicherungsunternehmen,<br />

die die private <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung durchführen, <strong>Pflege</strong>berater und <strong>Pflege</strong>beraterinnen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen für die bei ihnen versicherten Personen nutzen. Dies setzt eine vertragliche<br />

Vereinbarung mit den <strong>Pflege</strong>kassen über Art, Inhalt und Umfang <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

sowie über die Vergütung <strong>der</strong> hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen voraus.<br />

Soweit Vereinbarungen mit den <strong>Pflege</strong>kassen nicht zustande kommen, können die privaten<br />

Versicherungsunternehmen, die die private <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung durchführen,<br />

untereinan<strong>der</strong> Vereinbarungen über eine abgestimmte Bereitstellung von <strong>Pflege</strong>beratern<br />

und <strong>Pflege</strong>beraterinnen treffen.<br />

(6) <strong>Pflege</strong>berater und <strong>Pflege</strong>beraterinnen sowie sonstige mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von Aufgaben<br />

nach Absatz 1 befasste Stellen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen <strong>der</strong> örtlichen Altenhil-<br />

fe und für die Gewährung <strong>der</strong> Hilfe zur <strong>Pflege</strong> nach dem Zwölften Buch zu bestimmende<br />

Stellen,<br />

Seite 2 zu § 7a SGB XI

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