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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Anlage 4 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen<br />

Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 01.07.2008<br />

Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes und Personenkreis nach § 28 Abs. 2 SGB XI<br />

Abschrift des Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 22.03.1995 – AZ: D III<br />

5 - 213 106-7/5 –<br />

Ausgangsfall 1 (Beamtenfamilie: A-D):<br />

A. Beamter ist freiwilliges Mitglied <strong>der</strong> GKV (§ 20 Abs. 3 SGB XI), Ehegatte nicht berufstätig,<br />

Kind und Ehegatte ohne eigenes Einkommen.<br />

Aber: Kein originärer Beihilfeanspruch des Ehegatten und des Kindes.<br />

Lösungsmöglichkeiten (Bitte entsprechende Antwort ankreuzen):<br />

a) Beamter leistet halben Beitrag und erhält hälftige Leistung aus <strong>der</strong> sozialen<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung (SPV) gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI; § 55 Abs. 1 Satz 2<br />

SGB XI. Ehegatte und Kind sind beitragsfrei in <strong>der</strong> SPV versichert (§ 25 i. V. m.<br />

§ 56 Abs. 1 SGB XI) und erhalten volle Leistung<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

b) Ehegatte und Kind sind beitragsfrei in <strong>der</strong> Familienversicherung mitversichert<br />

und erhalten wie <strong>der</strong> Beamte halbe Leistung.<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

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