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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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o<strong>der</strong><br />

- die Grundpflege für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen auch des Nachts nur von mehreren<br />

<strong>Pflege</strong>kräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Das<br />

zeitgleiche Erbringen <strong>der</strong> Grundpflege des Nachts durch mehrere <strong>Pflege</strong>kräfte<br />

erfor<strong>der</strong>t, dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des<br />

Nachts neben einer professionellen <strong>Pflege</strong>kraft mindestens eine weitere<br />

<strong>Pflege</strong>person, die nicht bei einem <strong>Pflege</strong>dienst beschäftigt sein muss<br />

(z. B. Angehörige), tätig werden muss.<br />

Zusätzlich muss ständige Hilfe bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sein.<br />

Ein solch außergewöhnlich hoher bzw. intensiver <strong>Pflege</strong>aufwand kann insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei folgenden Krankheitsbil<strong>der</strong>n vorliegen:<br />

- Krebserkrankungen im Endstadium<br />

- AIDS-Erkrankungen im Endstadium<br />

- hohe Querschnittslähmung und Tetraplegie<br />

- Enzephalomyelitis disseminata im Endstadium<br />

- Wachkoma<br />

- schwere Ausprägung <strong>der</strong> Demenz<br />

- bei schweren Fehlbildungssyndromen und Fehlbildungen im Säuglings-<br />

und Kleinkindalter<br />

- schwerste neurologische Defektsyndrome nach Schädelhirnverletzungen<br />

- Endstadium <strong>der</strong> Mukoviszidose<br />

5. Anerkennung des Härtefalles bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen in vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

Voraussetzung für die Anerkennung eines Härtefalles ist, dass stationär versorgte<br />

Schwerstpflegebedürftige mit außergewöhnlich hohem <strong>Pflege</strong>aufwand<br />

(Ziffer 4) zur Deckung ihres <strong>Pflege</strong>bedarfs zusätzliche Kosten aufbringen müssen.<br />

Das kann <strong>der</strong> Fall sein, wenn sich die vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung konzeptionell<br />

auf einen Personenkreis mit außergewöhnlich hohem <strong>Pflege</strong>aufwand<br />

spezialisiert hat (z. B. auf Wachkomapatienten) und einen <strong>Pflege</strong>satz <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>klasse<br />

III berechnet, <strong>der</strong> den verbundenen personellen Mehraufwand von<br />

vornherein einkalkuliert und deutlich über den <strong>Pflege</strong>sätzen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>klasse III<br />

liegt, die in nicht spezialisierten vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen erhoben<br />

werden. Dies gilt auch für vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen, die eine wirtschaftlich<br />

getrennt geführte, selbständige Abteilung für Schwerstpflegebedürftige<br />

mit außergewöhnlich hohem <strong>Pflege</strong>aufwand und eigenständigem <strong>Pflege</strong>satz<br />

eingerichtet haben, <strong>der</strong> über dem außerhalb dieser Abteilung berechneten Satz<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III liegt.<br />

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