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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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<strong>Pflege</strong>beratung<br />

§ 7a SGB XI<br />

(1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009<br />

Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen <strong>Pflege</strong>berater o<strong>der</strong> eine<br />

<strong>Pflege</strong>beraterin bei <strong>der</strong> Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- o<strong>der</strong> landesrechtlich<br />

vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung<br />

von Menschen mit <strong>Pflege</strong>-, Versorgungs- o<strong>der</strong> Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (<strong>Pflege</strong>beratung).<br />

Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung ist es insbeson<strong>der</strong>e,<br />

1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Feststellungen <strong>der</strong> Begutachtung<br />

durch den Medizinischen Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung systematisch zu erfassen<br />

und zu analysieren,<br />

2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Sozialleistungen<br />

und gesundheitsför<strong>der</strong>nden, präventiven, kurativen, rehabilitativen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,<br />

3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />

einschließlich <strong>der</strong>en Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,<br />

4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

einer verän<strong>der</strong>ten Bedarfslage anzupassen sowie<br />

5. bei beson<strong>der</strong>s komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und<br />

zu dokumentieren.<br />

Der Versorgungsplan beinhaltet insbeson<strong>der</strong>e Empfehlungen zu den im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot<br />

sowie zur Überprüfung und Anpassung <strong>der</strong> empfohlenen Maßnahmen. Bei<br />

Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden<br />

und allen an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit<br />

Leistungen nach sonstigen bundes- o<strong>der</strong> landesrechtlichen Vorschriften erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />

sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel <strong>der</strong> Abstimmung einzubeziehen.<br />

Eine enge Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Koordinierungsstellen, insbeson<strong>der</strong>e den<br />

gemeinsamen Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen<br />

obliegende Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung können die <strong>Pflege</strong>kassen ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung<br />

besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt<br />

wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Vor dem 1. Januar<br />

2009 kann <strong>Pflege</strong>beratung gewährt werden, wenn und soweit eine <strong>Pflege</strong>kasse eine entsprechende<br />

Struktur aufgebaut hat. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen <strong>Pflege</strong>stützpunkt<br />

nach § 92c <strong>Pflege</strong>beratung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden<br />

kann und die Unabhängigkeit <strong>der</strong> Beratung gewährleistet ist.<br />

Seite 1 zu § 7a SGB XI

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