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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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- auf das Stellen von Leistungsanträgen sowohl bei ihr als auch bei an<strong>der</strong>en Leistungsträgern<br />

hinzuwirken (vgl. §§ 5, 18 Abs. 1 – letzter Halbsatz –, 31 und 32<br />

SGB XI).<br />

3. Beratungsangebote an<strong>der</strong>er Träger<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen haben die Möglichkeit, sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben<br />

aus ihren Verwaltungsmitteln (§ 46 Abs. 3 SGB XI) an <strong>der</strong> Finanzierung und arbeitsteiligen<br />

Organisation von Beratungsaufgaben an<strong>der</strong>er Träger zu beteiligen.<br />

Nach § 22 SGB IX haben gemeinsame örtliche Servicestellen <strong>der</strong> Rehabilitationsträger<br />

behin<strong>der</strong>ten und von Behin<strong>der</strong>ung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und<br />

Personensorgeberechtigten nach § 60 SGB IX Beratung und Unterstützung anzubieten.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen werden bei drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bestehen<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit an <strong>der</strong> Beratung<br />

und Unterstützung durch die gemeinsamen Servicestellen beteiligt. Näheres hierzu<br />

kann dem Gemeinsamen Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen zu den<br />

Auswirkungen in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung des SGB IX vom 18.06.2001 zu<br />

§§ 22 ff. SGB IX sowie <strong>der</strong> BAR-Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen vom<br />

01.01.2008 entnommen werden.<br />

4. Ausgestaltung <strong>der</strong> Beratung<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige kann zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger<br />

wählen (vgl. Ziffer 2 zu § 2 SGB XI). In diesem Kontext ist Transparenz hinsichtlich <strong>der</strong><br />

bestehenden Versorgungsangebote von großer Bedeutung. Die <strong>Pflege</strong>kassen haben deshalb<br />

dem Versicherten unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Leistungen <strong>der</strong> häuslichen,<br />

teil- o<strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> eine Vergleichsliste über Leistungen und Vergütungen<br />

<strong>der</strong> im maßgeblichen Einzugsbereich zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtungen zur Verfügung<br />

zu stellen. Die Vergleichslisten müssen mindestens<br />

• die geltenden Festlegungen <strong>der</strong> Vergütungsvereinbarungen mit zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtungen,<br />

• anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote,<br />

• Angaben zu den ggf. bestehenden <strong>Pflege</strong>stützpunkten (Anschrift, Öffnungszeiten,<br />

Telekommunikationsdaten) nach § 92c SGB XI sowie<br />

• ggf. Regelungen <strong>der</strong> kassenspezifischen Verträge über die integrierte Versorgung<br />

nach § 92b SGB XI<br />

enthalten.<br />

Neben <strong>der</strong> Zusendung <strong>der</strong> Leistungs- und Preisvergleichsliste ist dem Versicherten eine<br />

unentgeltliche Beratung über die individuell in Frage kommenden <strong>Pflege</strong>leistungen anzubieten<br />

und auf die Veröffentlichung <strong>der</strong> Ergebnisse von Qualitätsprüfungen in <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

(§ 115 SGB XI) hinzuweisen<br />

Seite 3 zu § 7 SGB XI

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