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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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aufgrund <strong>der</strong> §§ 45a Abs. 2, 45b Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 122 Abs. 2, § 53a Nr.<br />

2 SGB XI sowie § 213 SGB V<br />

am 22.03.2002, geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse vom 11.05.2006 und 17.06.2008 gemeinsam<br />

und einheitlich die Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs beschlossen.<br />

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