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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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handelnden Ärzten, den betreuenden <strong>Pflege</strong>personen und <strong>der</strong> betreuenden<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung zu erteilen.<br />

Die <strong>Pflege</strong>- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet,<br />

dem MDK die für die Begutachtung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorzulegen und<br />

Auskünfte zu erteilen (§ 18 Abs. 5 SGB XI).<br />

5.4 Der MDK bezieht die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Hausärzte, und die den Versicherten <strong>Pflege</strong>nden in erfor<strong>der</strong>lichem Umfang in<br />

die Vorbereitungen <strong>der</strong> Begutachtung ein, um Auskünfte und Unterlagen über<br />

die für die Begutachtung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen<br />

sowie zu Art, Umfang und Dauer <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> (z. B. bei psychisch kranken Menschen<br />

sowie geistig und seelisch behin<strong>der</strong>ten Menschen evtl. vorhandene längerfristige<br />

Aufzeichnungen über den <strong>Pflege</strong>verlauf) einzuholen. Zusätzlich legen<br />

die <strong>Pflege</strong>einrichtungen die für die Begutachtung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />

(insbeson<strong>der</strong>e die <strong>Pflege</strong>dokumentation) vor und erteilen die im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Begutachtung erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte.<br />

5.5 Die Begutachtungen sind durch geschulte und qualifizierte Gutachter durchzuführen.<br />

Sie erfolgen durch Ärzte, <strong>Pflege</strong>fachkräfte und an<strong>der</strong>e Fachkräfte, die<br />

<strong>der</strong> Medizinische Dienst für die Bewältigung des laufenden Arbeitsanfalls vorhält.<br />

Der Medizinische Dienst kann zur Bewältigung von Antragsspitzen und zu<br />

speziellen gutachterlichen Fragestellungen Ärzte, <strong>Pflege</strong>fachkräfte o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Fachkräfte bei <strong>der</strong> Erstellung des Gutachtens als externe Kräfte beteiligen. Die<br />

Verantwortung für die Begutachtung trägt <strong>der</strong> Medizinische Dienst auch dann,<br />

wenn externe Sachverständige beteiligt waren.<br />

Als externe Kräfte sind vorrangig Mitarbeiter an<strong>der</strong>er Gutachterdienste, insbeson<strong>der</strong>e<br />

des öffentlichen Gesundheitswesens und <strong>der</strong> Versorgungsverwaltung<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Sozialleistungsträger zu beauftragen. Sofern ausnahmsweise<br />

nie<strong>der</strong>gelassene Ärzte o<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>fachkräfte von Sozialstationen, gewerblichen<br />

<strong>Pflege</strong>diensten sowie in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> selbständig Tätige als externe Kräfte beauftragt<br />

werden, ist sicherzustellen, dass keine Interessenkollisionen entstehen.<br />

In allen Phasen des gutachterlichen Verfahrens arbeiten die beteiligten Fachkräfte<br />

im Einzelfall eng zusammen.<br />

5.6 Der Medizinische Dienst entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

ihm vorliegenden Unterlagen und des Schwerpunktes <strong>der</strong> Begutachtung (Ziffer<br />

5.5), welche Gutachter den Besuch im häuslichen Umfeld und/o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung, im Krankenhaus, <strong>der</strong> stationären Rehabilitationseinrichtung<br />

bzw. im Hospiz machen. In <strong>der</strong> Regel ist es ausreichend, dass<br />

<strong>der</strong> Besuch von einem Gutachter durchgeführt wird. Ein gemeinsamer Besuch<br />

von Arzt und <strong>Pflege</strong>fachkraft kann dann sinnvoll sein, wenn mit einer beson<strong>der</strong>s<br />

schwierigen Begutachtungssituation zu rechnen ist. Die bei dem Besuch ermittelten<br />

Tatsachen sind so weit erfor<strong>der</strong>lich von den an <strong>der</strong> Begutachtung betei-<br />

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