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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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4.4 Wird vollstationäre <strong>Pflege</strong> beantragt, ist zusätzlich zu prüfen, ob häusliche o<strong>der</strong><br />

teilstationäre <strong>Pflege</strong> z. B. aufgrund des <strong>Pflege</strong>umfanges nicht möglich ist o<strong>der</strong><br />

wegen <strong>der</strong> individuellen Lebenssituation nicht in Betracht kommt.<br />

Vollstationäre <strong>Pflege</strong> kann insbeson<strong>der</strong>e erfor<strong>der</strong>lich sein bei<br />

- Fehlen einer <strong>Pflege</strong>person,<br />

- fehlen<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bereitschaft möglicher <strong>Pflege</strong>personen,<br />

- drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits eingetretener Überfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>personen,<br />

- drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits eingetretener Verwahrlosung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

- Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

- räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche<br />

<strong>Pflege</strong> ermöglichen, und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen<br />

Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI) nicht verbessert werden<br />

können.<br />

Beantragt ein Schwerstpflegebedürftiger vollstationäre <strong>Pflege</strong>, wird die Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

von vollstationärer <strong>Pflege</strong> wegen Art, Häufigkeit und zeitlichem Umfang<br />

des Hilfebedarfs unterstellt.<br />

5. Verfahren zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

5.1 Die Leistungen bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sind bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu beantragen.<br />

Die Entscheidung über den Antrag trifft die <strong>Pflege</strong>kasse unter maßgeblicher<br />

Berücksichtigung des Gutachtens des MDK. Weicht die <strong>Pflege</strong>kasse von <strong>der</strong><br />

Empfehlung des MDK zum Vorliegen von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und zur <strong>Pflege</strong>stufe<br />

ab, teilt sie dies dem MDK unter Angabe <strong>der</strong> Gründe mit. Die Feststellung,<br />

ob und ggf. in welchem Umfang <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit vorliegt, ist in angemessenen<br />

Abständen zu überprüfen.<br />

5.2 Die <strong>Pflege</strong>kasse veranlasst eine Prüfung durch den MDK, ob die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

vorliegt. Dazu übergibt die <strong>Pflege</strong>kasse nach Prüfung <strong>der</strong> versicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen dem MDK den Antrag und so weit vorhanden,<br />

weitere für die Begutachtung erfor<strong>der</strong>liche Unterlagen/Informationen über Vorerkrankungen,<br />

Klinikaufenthalte, zur Heilmittelversorgung, zur Hilfs-<br />

/<strong>Pflege</strong>hilfsmittelversorgung, zum behandelnden Arzt, zur häuslichen Krankenpflege<br />

nach § 37 SGB V und hinsichtlich eines Bevollmächtigten/Betreuers mit<br />

entsprechendem Aufgabenkreis.<br />

5.3 Die <strong>Pflege</strong>kasse klärt den Antragsteller bzw. den Bevollmächtigten o<strong>der</strong> Betreuer<br />

über die Mitwirkungspflichten sowie die Folgen fehlen<strong>der</strong> Mitwirkung auf<br />

und for<strong>der</strong>t ihn auf, dem zuständigen MDK eine Einwilligung zur Einholung von<br />

Auskünften – so weit diese für die Begutachtung erfor<strong>der</strong>lich sind – bei den be-<br />

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