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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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4.1.2 <strong>Pflege</strong>stufe II - Schwerpflegebedürftigkeit<br />

Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu<br />

verschiedenen Tageszeiten erfor<strong>der</strong>lichen Hilfebedarf bei <strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong><br />

Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfe bei<br />

<strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar o<strong>der</strong> eine<br />

an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen,<br />

wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.<br />

4.1.3 <strong>Pflege</strong>stufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit<br />

Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn <strong>der</strong> Hilfebedarf so groß ist, dass <strong>der</strong><br />

konkrete Hilfebedarf je<strong>der</strong>zeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-umdie-Uhr).<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar o<strong>der</strong> eine<br />

an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen,<br />

wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.<br />

4.2 Kranke o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong> sind zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem<br />

gesunden Kind gleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung<br />

des Hilfebedarfs bei einem Säugling o<strong>der</strong> Kleinkind ist nicht <strong>der</strong> natürliche, altersbedingte<br />

<strong>Pflege</strong>aufwand, son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong> darüber hinausgehende Hilfebedarf.<br />

Bei kranken o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n ist <strong>der</strong> zusätzliche Hilfebedarf zu<br />

berücksichtigen, <strong>der</strong> sich z. B. als Folge einer angeborenen Erkrankung, einer<br />

intensivmedizinischen Behandlung o<strong>der</strong> einer Operation im Bereich <strong>der</strong> Körperpflege,<br />

<strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität ergibt und u. a. in häufigen Mahlzeiten<br />

o<strong>der</strong> zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen kann.<br />

Im ersten Lebensjahr liegt <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nur ausnahmsweise vor; die<br />

Feststellung bedarf einer beson<strong>der</strong>en Begründung.<br />

4.3 Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 SGB XI bzw. des<br />

§ 43 Abs. 3 SGB XI vorliegen, gelten die Härtefall-Richtlinien nach § 17 Abs. 1<br />

Satz 3 SGB XI.<br />

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