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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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gen des täglichen Lebens übernimmt, den <strong>der</strong> Antragsteller selbst nicht ausführen<br />

kann.<br />

Vollständige Übernahme bedeutet, dass die <strong>Pflege</strong>person alle Verrichtungen<br />

ausführt, die <strong>der</strong> Antragsteller selbst nicht ausführen kann, d. h. keinen eigenen<br />

Beitrag zur Vornahme <strong>der</strong> Verrichtung leisten kann.<br />

3.5.3 Ein Hilfebedarf in Form <strong>der</strong> Anleitung und Beaufsichtigung ist nur zu berücksichtigen,<br />

wenn dieser bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Anleitung bedeutet, dass die <strong>Pflege</strong>person bei einer konkreten<br />

Verrichtung den Ablauf <strong>der</strong> einzelnen Handlungsschritte o<strong>der</strong> den ganzen<br />

Handlungsablauf anregen, lenken o<strong>der</strong> demonstrieren muss. Bei <strong>der</strong> Beaufsichtigung<br />

steht zum einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf <strong>der</strong><br />

Verrichtungen im Vor<strong>der</strong>grund, zum an<strong>der</strong>en die Kontrolle darüber, ob die betreffenden<br />

Verrichtungen in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Art und Weise durchgeführt werden.<br />

Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf, dass die regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4<br />

SGB XI in sinnvoller Weise vom Antragsteller selbst durchgeführt werden. Beaufsichtigung<br />

und Anleitung bei diesen Verrichtungen richten sich auch darauf,<br />

- körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu för<strong>der</strong>n und zu erhalten<br />

(z. B. Orientierung zur eigenen Person und in <strong>der</strong> Umgebung),<br />

- Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung zu vermeiden (z. B. durch unsachgemäßen<br />

Umgang mit Strom, Wasser o<strong>der</strong> offenem Feuer),<br />

- Ängste, Reizbarkeit o<strong>der</strong> Aggressionen beim Antragsteller abzubauen.<br />

Ein unabhängig von den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen erfor<strong>der</strong>licher<br />

allgemeiner Aufsichts- und Betreuungsbedarf (z. B. eines geistig behin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen) ist bei <strong>der</strong> Feststellung des Hilfebedarfs nicht zu berücksichtigen.<br />

Dies gilt auch für die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung zur<br />

Vermeidung einer Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung.<br />

3.5.4 Nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf gehören<br />

- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,<br />

- Maßnahmen zur Durchführung <strong>der</strong> beruflichen und sozialen (gesellschaftlichen)<br />

Einglie<strong>der</strong>ung,<br />

- Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kommunikation.<br />

Ebenfalls nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf gehören Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Krankenbehandlung und Maßnahmen <strong>der</strong> Behandlungspflege mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen. Als<br />

verrichtungsbezogene krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen kommen nur<br />

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