AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
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Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 01.07.2008 R i c h t l i n i e n der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien - PflRi) vom 07.11.1994 1 geändert durch Beschlüsse vom 21.12.1995 2 , vom 22.08.2001 3 und vom 11.05.2006 4 Der AOK-Bundesverband, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, der IKK-Bundesverband, die See-Pflegekasse, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Knappschaft, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. und der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen haben unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesverbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der Bundesverbände privater Alten- und Pflegeheime sowie der Verbände der privaten ambulanten Dienste aufgrund des § 17 SGB XI in Verbindung mit § 213 SGB V am 07.11.1994 sowie durch Ergänzungsbeschlüsse vom 21.12.1995, vom 22.08.2001 und vom 11.05.2006 gemeinsam und einheitlich die nachstehenden Richtlinien zur Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfah- 1 Den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien – PflRi – vom 07.11.1994 hat das BMA mit Schreiben vom 10.01.1995 – Va 1-43 104-1 – gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Genehmigung erteilt. 2 Den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien in der geänderten Fassung vom 21.12.1995 hat das BMA mit Schreiben vom 29.12.1995 – Va 1-43 104-1 – die Genehmigung erteilt. 3 Den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien in der geänderten Fassung vom 22.08.2001 hat das BMG mit Schreiben vom 26.09.2001 – 123-43 371 – und vom 13.11.2001 – 123-43 371/3 – die Genehmigung erteilt. Die Pflegebedürftigkeits- Richtlinien finden mit Wirkung vom 01.01.2002 Anwendung. 4 Den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien in der geänderten Fassung vom 11.05.2006 hat das BMG mit Schreiben vom 21.06.2006 – 233-43371/3 – die Genehmigung erteilt. Die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien finden mit Wirkung vom 01.09.2006 Anwendung. 1
en der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien - PflRi) beschlossen. In Ergänzung dieser Richtlinien haben die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen am 22.03.2002, geändert durch Beschluss vom 11.05.2006, das Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aufgrund § 45a Abs. 2 SGB XI beschlossen (vgl. Anlage). 2
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In Ergänzung dieser Richtlinien haben die Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong><br />
Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung e. V. unter Beteiligung <strong>der</strong> Kommunalen Spitzenverbände<br />
auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong><br />
Krankenkassen am 22.03.2002, geän<strong>der</strong>t durch Beschluss vom 11.05.2006, das Verfahren<br />
zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aufgrund<br />
§ 45a Abs. 2 SGB XI beschlossen (vgl. Anlage).<br />
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