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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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MDK nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Der MDK sollte nur dann eingeschaltet werden, wenn<br />

die Angaben <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person(en) nicht plausibel erscheinen.<br />

2. Höherstufung<br />

(1) Beantragt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Einstufung in die <strong>Pflege</strong>stufe III, ist <strong>der</strong> MDK mit <strong>der</strong><br />

Prüfung nach § 18 SGB XI zu beauftragen. Wurde <strong>der</strong> Antrag rechtzeitig bis zum<br />

30.06.1995 gestellt und lag <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit in entsprechendem Umfang vor, so erfolgte<br />

die Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe III rückwirkend ab dem 01.04.1995, bei späterer Antragstellung<br />

ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung. Bei rückwirken<strong>der</strong> Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III wurde das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI ab dem 01.04.1995 erhöht. Eine rückwirkende<br />

Erhöhung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI bzw. <strong>der</strong> teilstationären <strong>Pflege</strong><br />

nach § 41 SGB XI war nur möglich, wenn und soweit <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> tatsächlich in Anspruch<br />

genommenen <strong>Pflege</strong>einsätze bzw. die Aufwendungen für die teilstationäre <strong>Pflege</strong> überschritten<br />

(analog § 13 Abs. 3 SGB V, Urteil des BSG vom 30.09.1993 – 4 RK 1/92 – USK<br />

9371, vgl. auch Artikel 49 <strong>Pflege</strong>VG) wurde.<br />

(2) Für die Wie<strong>der</strong>holung von Begutachtungen durch den MDK gilt § 18 Abs. 2 Satz 5<br />

SGB XI.<br />

3. Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II nicht erfüllt<br />

Ergibt sich im Rahmen einer Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung nach § 18 Abs. 2 Satz 5<br />

SGB XI bzw. eines Antrages auf Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe III, dass sich die tatsächlichen<br />

Verhältnisse gegenüber <strong>der</strong> letzen Begutachtung zur Feststellung <strong>der</strong> Schwerpflegebedürftigkeit<br />

nach den geltenden Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung zu den<br />

Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit verän<strong>der</strong>t haben, z. B. eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufe bzw. die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sinkt unter die <strong>Pflege</strong>stufe I (z. B. infolge einer<br />

erfolgreichen Leistung zur medizinischen Rehabilitation), sind die Leistungen für die Zukunft<br />

zu vermin<strong>der</strong>n bzw. aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, Urteil des BSG vom<br />

23.03.1988 – 3 RK 9/87 – USK 8837).<br />

Sofern im Rahmen einer Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung nach § 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI<br />

bzw. eines Antrages auf Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe III durch den MDK festgestellt wird,<br />

dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber <strong>der</strong> letzten Begutachtung keine<br />

Verän<strong>der</strong>ung ergeben hat, sich jedoch allein aufgrund <strong>der</strong> Kriterien <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

eine Än<strong>der</strong>ung ergibt, verbleibt es weiterhin bei <strong>der</strong> bisherigen Einstufung (<strong>Pflege</strong>stufe<br />

II). Weitere Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen bleiben aber im Hinblick auf etwaige Än<strong>der</strong>ungen<br />

im Übrigen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Wird im Rahmen einer Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung nach § 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI bzw.<br />

eines Antrages auf Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe III durch den MDK festgestellt, dass bereits<br />

vor dem 01.04.1995 nur <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I bzw. keine <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

vorlag, d. h. <strong>der</strong> Verwaltungsakt, mit dem die Leistungen nach den geltenden<br />

Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung zu den Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />

zugebilligt wurden, fehlerhaft war, verbleibt es bei <strong>der</strong> bisherigen Einstufung<br />

Seite 2 zu Artikel 45 <strong>Pflege</strong>VG

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