AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
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Eigenverantwortung § 6 SGB XI (1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern. 1. Mitwirkungspflicht Diese Bestimmung hebt – wie in § 1 SGB V für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung – die Verpflichtung der Versicherten hervor, durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung sowie durch die Inanspruchnahme von Vorsorge- und Behandlungsmaßnahmen dazu beizutragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Diese Pflicht zur Mitwirkung besteht im Rahmen der §§ 60 ff. SGB I auch nach eingetretener Pflegebedürftigkeit, wenn Erfolg versprechende Maßnahmen möglich sind, mit denen das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit verringert, eine Verschlimmerung verhütet oder sogar die Pflegebedürftigkeit überwunden werden kann. Seite 1 zu § 6 SGB XI
Aufklärung, Beratung § 7 SGB XI (1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken. (2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten. Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Für die Beratung erforderliche personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Versicherten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen unverzüglich nach Eingang seines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in deren Einzugsbereich die pflegerische Versorgung gewährleistet werden soll (Leistungs- und Preisvergleichsliste). Gleichzeitig ist der Pflegebedürftige über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt (§ 92c), die Pflegeberatung (§ 7a) und darüber zu unterrichten, dass die Beratung und Unterstützung durch den Pflegestützpunkt sowie die Pflegeberatung unentgeltlich sind. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist der Pflegekasse vom Landesverband der Pflegekassen zur Verfügung zu stellen und zeitnah fortzuschreiben; sie hat zumindest die für die Pflegeeinrichtungen jeweils geltenden Festlegungen der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel und zur wohnortnahen Versorgung nach § 92c zu enthalten und ist von der Pflegekasse um die Festlegungen in den Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 92b, an denen sie beteiligt ist, zu ergänzen. Zugleich ist dem Pflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubieten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen Situation in Betracht kommen. Ferner ist der Pflegebedürftige auf die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen hinzuweisen. Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sind in gleicher Weise, insbesondere über anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, zu unterrichten und zu beraten. (4) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsangeboten anderer Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung ist zu gewährleisten. Seite 1 zu § 7 SGB XI
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Aufklärung, Beratung<br />
§ 7 SGB XI<br />
(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen haben die Eigenverantwortung <strong>der</strong> Versicherten durch Aufklärung<br />
und Beratung über eine gesunde, <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu<br />
unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsför<strong>der</strong>nden Maßnahmen hinzuwirken.<br />
(2) Die <strong>Pflege</strong>kassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in<br />
den mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbeson<strong>der</strong>e über die<br />
Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen sowie über die Leistungen und Hilfen an<strong>der</strong>er Träger, zu<br />
unterrichten und zu beraten. Mit Einwilligung des Versicherten haben <strong>der</strong> behandelnde<br />
Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger<br />
unverzüglich die zuständige <strong>Pflege</strong>kasse zu benachrichtigen, wenn sich<br />
<strong>der</strong> Eintritt von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit abzeichnet o<strong>der</strong> wenn <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit festgestellt<br />
wird. Für die Beratung erfor<strong>der</strong>liche personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung<br />
des Versicherten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.<br />
(3) Zur Unterstützung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen bei <strong>der</strong> Ausübung seines Wahlrechts nach<br />
§ 2 Abs. 2 sowie zur För<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs und <strong>der</strong> Überschaubarkeit des vorhandenen<br />
Angebots hat die zuständige <strong>Pflege</strong>kasse dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen unverzüglich<br />
nach Eingang seines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch eine Vergleichsliste über<br />
die Leistungen und Vergütungen <strong>der</strong> zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtungen zu übermitteln, in<br />
<strong>der</strong>en Einzugsbereich die pflegerische Versorgung gewährleistet werden soll (Leistungs-<br />
und Preisvergleichsliste). Gleichzeitig ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige über den nächstgelegenen<br />
<strong>Pflege</strong>stützpunkt (§ 92c), die <strong>Pflege</strong>beratung (§ 7a) und darüber zu unterrichten, dass die<br />
Beratung und Unterstützung durch den <strong>Pflege</strong>stützpunkt sowie die <strong>Pflege</strong>beratung unentgeltlich<br />
sind. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse vom Landesverband<br />
<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zur Verfügung zu stellen und zeitnah fortzuschreiben; sie hat zumindest<br />
die für die <strong>Pflege</strong>einrichtungen jeweils geltenden Festlegungen <strong>der</strong> Vergütungsvereinbarungen<br />
nach dem Achten Kapitel und zur wohnortnahen Versorgung nach § 92c<br />
zu enthalten und ist von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse um die Festlegungen in den Verträgen zur integrierten<br />
Versorgung nach § 92b, an denen sie beteiligt ist, zu ergänzen. Zugleich ist dem<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftigen eine Beratung darüber anzubieten, welche <strong>Pflege</strong>leistungen für ihn in<br />
seiner persönlichen Situation in Betracht kommen. Ferner ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige auf die<br />
Veröffentlichung <strong>der</strong> Ergebnisse von Qualitätsprüfungen hinzuweisen. Versicherte mit erheblichem<br />
allgemeinem Betreuungsbedarf sind in gleicher Weise, insbeson<strong>der</strong>e über anerkannte<br />
niedrigschwellige Betreuungsangebote, zu unterrichten und zu beraten.<br />
(4) Die <strong>Pflege</strong>kassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem<br />
Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an <strong>der</strong> Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation<br />
von Beratungsangeboten an<strong>der</strong>er Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit<br />
<strong>der</strong> Beratung ist zu gewährleisten.<br />
Seite 1 zu § 7 SGB XI