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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Bezieher von Leistungen nach den bis zum 31.03.1995 geltenden Vorschriften<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung zu den Leistungen<br />

bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />

Artikel 45 <strong>Pflege</strong>VG<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige Versicherte, die bis zum 31. März 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />

nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben,<br />

werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne Antragstellung in die <strong>Pflege</strong>stufe II eingestuft<br />

und erhalten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

in dem Umfang, <strong>der</strong> für <strong>Pflege</strong>bedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften<br />

Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. Sie werden auf Antrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

zugeordnet und erhalten Leistungen in dem Umfang, <strong>der</strong> für <strong>Pflege</strong>bedürftige im Sinne<br />

des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, wenn festgestellt<br />

wird, dass <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im entsprechenden Umfang vorliegt. Wird <strong>der</strong> Antrag<br />

bis zum 30. Juni 1995 gestellt, wird die Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe III rückwirkend ab<br />

1. April 1995 vorgenommen, bei späterer Antragstellung ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung.<br />

(2) Die Krankenkassen stellen den <strong>Pflege</strong>kassen die für die Leistungsgewährung notwendigen<br />

Unterlagen zur Verfügung und übermitteln die erfor<strong>der</strong>lichen personenbezogenen<br />

Daten.<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige Versicherte, die bis zum 31.03.1995<br />

- Leistungen nach den geltenden Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zu den Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit erhielten,<br />

- bzw. nur deshalb keine Leistungen nach den bis dahin geltenden Vorschriften <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenversicherung zu den Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />

erhielten, weil<br />

1. die Leistung nach den geltenden Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zu den Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit wegen eines Anspruchs<br />

auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V entfiel,<br />

2. <strong>der</strong> Anspruch wegen eines (evtl. vorübergehenden) Aufenthalts außerhalb des<br />

Haushalts bzw. <strong>der</strong> Familie nicht bestand (z. B. bei einer stationären medizinischen<br />

Rehabilitationsleistung),<br />

sind ohne Antragstellung und ohne Begutachtung durch den MDK ab 01.04.1995 von<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse in die <strong>Pflege</strong>stufe II eingestuft worden und erhalten seitdem die dementsprechenden<br />

Leistungen nach den §§ 36 bis 42 und 44 SGB XI. Zur Überprüfung <strong>der</strong> Leistungsvoraussetzungen<br />

nach § 44 SGB XI ist eine Bewertung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zeiten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person(en)<br />

zur Einschätzung <strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht durch den Gutachter des<br />

Seite 1 zu Artikel 45 <strong>Pflege</strong>VG

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