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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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in Anspruch genommenen Einrichtung um eine Vertragseinrichtung nach den §§ 71, 72<br />

SGB XI handelt.<br />

(2) Der von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nicht erstattete Vergütungsteil kann nicht von einem Träger<br />

<strong>der</strong> Sozialhilfe übernommen werden.<br />

(3) Die in Anspruch genommene <strong>Pflege</strong>einrichtung hat die <strong>Pflege</strong>bedürftigen, ihre Angehörigen<br />

und ihren Lebenspartner rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie lediglich einen<br />

begrenzten Kostenerstattungsanspruch gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse und keinen Anspruch<br />

auf Erstattung des Differenzbetrages durch einen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe haben.<br />

Seite 2 zu § 91 SGB XI

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