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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Kostenerstattung<br />

§ 91 SGB XI<br />

(1) Zugelassene <strong>Pflege</strong>einrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>vergütung<br />

nach den §§ 85 und 89 verzichten o<strong>der</strong> mit denen eine solche Regelung nicht zustande<br />

kommt, können den Preis für ihre ambulanten o<strong>der</strong> stationären Leistungen unmittelbar<br />

mit den <strong>Pflege</strong>bedürftigen vereinbaren.<br />

(2) Den <strong>Pflege</strong>bedürftigen werden die ihnen von den Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten<br />

Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Erstattung darf<br />

jedoch 80 vom Hun<strong>der</strong>t des Betrages nicht überschreiten, den die <strong>Pflege</strong>kasse für den<br />

einzelnen <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach dem<br />

Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu leisten hat. Eine weiter gehende Kostenerstattung<br />

durch einen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe ist unzulässig.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für <strong>Pflege</strong>bedürftige, die nach Maßgabe dieses<br />

Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong>bedürftigen und ihre Angehörigen sind von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

rechtzeitig auf Rechtsfolgen <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 hinzuweisen.<br />

1. Allgemeines<br />

Die häuslichen <strong>Pflege</strong>einsätze von Sozialstationen und an<strong>der</strong>en ambulanten <strong>Pflege</strong>diensten<br />

sowie die teil- und vollstationären <strong>Pflege</strong>leistungen werden als Dienst- o<strong>der</strong> Sachleistungen<br />

von den <strong>Pflege</strong>kassen – bis zum jeweiligen Höchstwert – unmittelbar den Trägern<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtungen vergütet. Hiervon macht § 91 SGB XI eine Ausnahme für <strong>Pflege</strong>einrichtungen,<br />

die bewusst auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit den<br />

<strong>Pflege</strong>kassen verzichten o<strong>der</strong> mit denen eine solche Vereinbarung – z. B. wegen unangemessener<br />

For<strong>der</strong>ungen – nicht zustande kommt.<br />

2. Leistungsumfang<br />

(1) Die Erstattung richtet sich nach <strong>der</strong> Höhe des individuellen Leistungsanspruchs des<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen nach den §§ 36, 38, 39 und 41 bis 43 SGB XI und beträgt höchstens<br />

80 v. H. <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen Aufwendungen, max. jedoch 80 v. H. <strong>der</strong> Höchstwerte<br />

nach den §§ 36, 41, 42 und 43 SGB XI. Sofern Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong><br />

beansprucht werden, beträgt <strong>der</strong> Leistungsanspruch 80 v. H. von 75 v. H. des Heimentgelts.<br />

Die eingangs beschriebene Verfahrensweise gilt auch bei Beihilfeempfängern.<br />

Vom ermittelten Leistungsanspruch übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse die Hälfte. Die Kombinationsleistung<br />

wird auch bei Beihilfeempfängern auf <strong>der</strong> Grundlage des § 38 SGB XI (vgl.<br />

Ziffer 1 zu § 38 SGB XI) ermittelt und <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Sachleistung (tatsächlich entstandene<br />

Aufwendungen bzw. die Höchstwerte) auf 80 v. H. begrenzt, nicht hingegen das <strong>Pflege</strong>geld.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse gewährt die dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen zustehenden Leistungen zur<br />

Hälfte. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist aber davon abhängig, dass es sich bei <strong>der</strong><br />

Seite 1 zu § 91 SGB XI

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