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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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<strong>der</strong>en Verbände sowie für die <strong>Pflege</strong>heime erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium<br />

für Gesundheit wirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“<br />

1. Allgemeines<br />

Bei dem Anspruch nach § 87b SGB XI handelt es sich nicht um einen Leistungsanspruch,<br />

den Versicherte gegenüber ihrer <strong>Pflege</strong>kasse geltend machen können. Anspruchsträger<br />

sind die <strong>Pflege</strong>heime, sofern sie die Voraussetzungen des § 87b SGB XI erfüllen und eine<br />

Vereinbarung über entsprechende Vergütungszuschläge getroffen ist. Allerdings hat <strong>der</strong><br />

Heimbewohner mit <strong>der</strong> Zahlung des Vergütungszuschlags von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse an die<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung Anspruch auf Erbringung <strong>der</strong> zusätzlichen Betreuung und Aktivierung<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung. Auf das zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot<br />

müssen die <strong>Pflege</strong>einrichtungen potentielle Heimbewohner und <strong>der</strong>en Angehörige im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Verhandlungen und des Abschlusses von Heimverträgen nachprüfbar hinweisen.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen haben die notwendige Transparenz durch entsprechende Hinweise<br />

in den Leistungs- und Preisvergleichslisten nach § 7 Abs. 3 SGB XI herzustellen.<br />

In analoger Anwendung <strong>der</strong> Regelung des § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI wird für die<br />

Zahlung von Vergütungszuschlägen nach § 87b SGB XI nicht auf die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

<strong>der</strong> Heimbewohner abgestellt. Vergütungszuschläge werden auch für die zusätzliche<br />

Betreuung und Aktivierung von Heimbewohnern mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

geleistet, die nicht pflegebedürftig im Sinne <strong>der</strong> §§ 14, 15 SGB XI sind.<br />

Seite 2 zu § 87b SGB XI

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