23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

För<strong>der</strong>ung ehrenamtlicher Strukturen sowie <strong>der</strong> Selbsthilfe<br />

§ 45d SGB XI<br />

(1) In entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 45c können die dort vorgesehenen<br />

Mittel des Ausgleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong> Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte<br />

insbeson<strong>der</strong>e für demenziell Erkrankte zur Verfügung stehen, auch verwendet werden<br />

zur För<strong>der</strong>ung und zum Auf- und Ausbau<br />

1. von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen<br />

Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine<br />

Betreuung und Entlastung von <strong>Pflege</strong>bedürftigen, von Personen mit erheblichem<br />

allgemeinem Betreuungsbedarf sowie <strong>der</strong>en Angehörigen zum Ziel gesetzt<br />

haben, und<br />

2. von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die<br />

Unterstützung von <strong>Pflege</strong>bedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem<br />

Betreuungsbedarf sowie <strong>der</strong>en Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.<br />

(2) Selbsthilfegruppen im Sinne von Absatz 1 sind freiwillige, neutrale, unabhängige<br />

und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entwe<strong>der</strong> aufgrund<br />

eigener Betroffenheit o<strong>der</strong> als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige<br />

Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger<br />

zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie<br />

<strong>der</strong>en Angehörigen zu verbessern. Selbsthilfeorganisationen im Sinne von Absatz 1<br />

sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen nach Satz 1 in Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen<br />

im Sinne von Absatz 1 sind örtlich o<strong>der</strong> regional arbeitende professionelle<br />

Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf<br />

sowie <strong>der</strong>en Angehörigen zu verbessern.<br />

(3) § 45c Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

1. Allgemeines<br />

Gruppen von ehrenamtlich tätigen sowie sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement<br />

bereiten Personen sowie die Selbsthilfe werden in den Kreis <strong>der</strong> för<strong>der</strong>ungsfähigen Versorgungsstrukturen<br />

nach § 45c SGB XI sowohl für <strong>Pflege</strong>bedürftige als auch für Personen<br />

mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und <strong>der</strong>en Angehörige einbezogen. Auch<br />

für diese neu geschaffenen För<strong>der</strong>möglichkeiten tragen die Län<strong>der</strong> und Kommunen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Modellför<strong>der</strong>ung nach § 45c SGB XI die Steuerungsverantwortung. Die För<strong>der</strong>ung<br />

ist damit nicht vergleichbar mit <strong>der</strong> individuellen Selbsthilfeför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

nach § 20c SGB V. Die För<strong>der</strong>ung ist zweckgebunden und stellt eine zusätzliche<br />

För<strong>der</strong>möglichkeit dar. Sie darf nicht zu einer Substituierung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung nach an<strong>der</strong>en<br />

Rechtsvorschriften genutzt werden.<br />

Seite 1 zu § 45d SGB XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!