AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das Folgejahr übertragen werden. (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. (7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung. 1. Allgemeines Diese Regelung zielt darauf ab, verstärkt Pflegearrangements zu entwickeln, die insbesondere für demenziell Erkrankte und ihre pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen mehr Lebensqualität schaffen. So sollen beispielsweise der Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote, bei denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung die Betreuung dementer Menschen übernehmen können, gefördert sowie Versorgungskonzepte und -strukturen weiter entwickelt werden. Seite 2 zu § 45c SGB XI

Zu den Voraussetzungen und Zielen sowie zur Dauer, zu Inhalten und zur Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die Modellprojekte haben die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. am 24.07.2002 die Empfehlungen zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 6 SGB XI beschlossen. Der Empfehlung haben das Bundesministerium für Gesundheit sowie die Länder zugestimmt. Die finanziellen Mittel werden unmittelbar aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung finanziert. Da die Leistungsgewährung der Pflegeversicherung eine finanzielle Beteiligung der Länder voraussetzt, haben die Länder das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Seite 3 zu § 45c SGB XI

Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben<br />

ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese<br />

nur mit Einwilligung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.<br />

(5) Um eine gerechte Verteilung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung auf die Län<strong>der</strong><br />

zu gewährleisten, werden die För<strong>der</strong>mittel <strong>der</strong> sozialen und privaten <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haushaltsjahr<br />

nicht in Anspruch genommen werden, können in das Folgejahr übertragen werden.<br />

(6) Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen beschließt mit dem Verband <strong>der</strong> privaten<br />

Krankenversicherung e. V. nach Anhörung <strong>der</strong> Verbände <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ten und <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte<br />

und Durchführung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel<br />

für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungen<br />

ist unter an<strong>der</strong>em auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im<br />

Rahmen <strong>der</strong> neuen Betreuungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

des Bundesministeriums für Gesundheit und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Die Landesregierungen<br />

werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung <strong>der</strong><br />

Empfehlungen zu bestimmen.<br />

(7) Der Finanzierungsanteil, <strong>der</strong> auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann<br />

von dem Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt<br />

zugunsten des Ausgleichsfonds <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung (§ 65) überwiesen<br />

werden. Näheres über das Verfahren <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel, die aus dem Ausgleichsfonds<br />

zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils<br />

<strong>der</strong> privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt,<br />

<strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />

e. V. durch Vereinbarung.<br />

1. Allgemeines<br />

Diese Regelung zielt darauf ab, verstärkt <strong>Pflege</strong>arrangements zu entwickeln, die insbeson<strong>der</strong>e<br />

für demenziell Erkrankte und ihre pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw.<br />

<strong>Pflege</strong>personen mehr Lebensqualität schaffen. So sollen beispielsweise <strong>der</strong> Auf- und<br />

Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote, bei denen ehrenamtliche Helferinnen<br />

und Helfer unter fachlicher Anleitung die Betreuung dementer Menschen übernehmen<br />

können, geför<strong>der</strong>t sowie Versorgungskonzepte und -strukturen weiter entwickelt werden.<br />

Seite 2 zu § 45c SGB XI

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