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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(2) Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechen<strong>der</strong> Aufwendungen und ergänzt bei<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen die ambulanten Leistungen (<strong>Pflege</strong>geld, <strong>Pflege</strong>sachleistung, Kombinationsleistung)<br />

sowie die teil- bzw. stationären Leistungen (Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege).<br />

Dies gilt auch für <strong>Pflege</strong>bedürftige, die Leistungen nach § 43a SGB XI erhalten<br />

und diese zusätzlichen Betreuungsangebote während <strong>der</strong> Betreuung an den Wochenenden<br />

o<strong>der</strong> in den Ferienzeiten in <strong>der</strong> Familie in Anspruch nehmen. Für Beihilfeberechtigte<br />

gilt § 28 Abs. 2 SGB XI entsprechend (vgl. Ziffer 2 zu § 28 SGB XI).<br />

(3) Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zu beantragen. Antragsberechtigt ist <strong>der</strong><br />

Versicherte o<strong>der</strong> ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer o<strong>der</strong> gesetzlicher<br />

Vertreter. Der Antrag kann sich auf die Feststellung zum anspruchsberechtigten<br />

Personenkreis o<strong>der</strong> auf eine konkrete Betreuungsleistung beziehen. Wird ein Nachweis<br />

über die erbrachten Aufwendungen für Betreuungsleistungen eingereicht, ist dies als Antrag<br />

zu werten.<br />

(4) Erfüllt <strong>der</strong> Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung erst<br />

im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres, ist <strong>der</strong> Leistungsbetrag ab dem Kalen<strong>der</strong>monat und für<br />

den vollen Monat zur Verfügung zu stellen, in dem <strong>der</strong> Anspruch auf die Leistung erfüllt<br />

wird. Gleiches gilt, wenn bei einem Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

festgestellt wird, dass die Alltagskompetenz nunmehr in erhöhtem Maße eingeschränkt<br />

ist.<br />

Beispiel<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II erfüllt ab 15.08.2008 die Anspruchsvoraussetzungen<br />

einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI.<br />

Im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr kann <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in Höhe von bis zu 500,00 EUR<br />

(1.200 EUR : 12 x 5) die zusätzliche Betreuungsleistung in Anspruch nehmen.<br />

4. Übertragung nicht in Anspruch genommener Ansprüche<br />

4.1 Allgemeines<br />

Die in einem Kalen<strong>der</strong>jahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Leistungen<br />

werden auf das nächste Kalen<strong>der</strong>halbjahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist<br />

hierzu nicht erfor<strong>der</strong>lich. Wird <strong>der</strong> auf das folgende Kalen<strong>der</strong>halbjahr übertragene Leistungsanspruch<br />

nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch.<br />

4.2 Son<strong>der</strong>regelung im Jahr 2008<br />

Der bis zum 30.06.2008 geltende jährliche Leistungsbetrag in Höhe von 460 EUR wird im<br />

Hinblick auf die Gesetzesän<strong>der</strong>ung zum 01.07.2008 nicht aufgeteilt, d.h. <strong>der</strong> volle Leistungsbetrag<br />

kann für Betreuungsleistungen bis zum 30.06.2008 eingesetzt werden.<br />

Seite 6 zu § 45b SGB XI

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