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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 2<br />

Zusätzliche Betreuungsleistung<br />

Der Versicherte ist seit 1.07.2008 in seiner Alltagskompetenz in erhöhtem Maße eingeschränkt.<br />

Er ist nicht pflegebedürftig im Sinne <strong>der</strong> §§ 14, 15 SGB XI. Er besucht im Oktober<br />

2008 an insgesamt 5 Tagen eine Tagespflegeeinrichtung. Diese berechnet einen täglichen<br />

<strong>Pflege</strong>satz in Höhe von 45,66 EUR sowie für die Verpflegung 8,23 EUR.<br />

Berechnung des Entgelts:<br />

<strong>Pflege</strong>satz 45,66 EUR x 5 Tage = 228,30 EUR<br />

Verpflegung 8,23 EUR x 5 Tage = 41,15 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Dem Versicherten werden die entstandenen Kosten in <strong>der</strong> Tagespflegeeinrichtung in Höhe<br />

von 269,45 EUR (228,30 EUR + 41,15 EUR) als zusätzliche Betreuungsleistung erstattet,<br />

da <strong>der</strong> Versicherte von Juli bis Oktober 2008 insgesamt einen Anspruch auf zusätzliche<br />

Betreuungsleistungen im Umfang von bis zu 800 Euro erworben hat. Es besteht im<br />

laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in<br />

Höhe von bis zu 930,55 EUR (1.200 EUR – 269,45 EUR).<br />

- Zugelassene <strong>Pflege</strong>dienste mit beson<strong>der</strong>en Angeboten <strong>der</strong> allgemeinen Anleitung<br />

und Betreuung<br />

Dieses Angebot erstreckt sich auf spezielle Hilfen <strong>der</strong> allgemeinen Anleitung und<br />

Beaufsichtigung mit den zentralen Inhalten <strong>der</strong> sozialen Betreuung bzw. tagesstrukturieren<strong>der</strong><br />

Maßnahmen. Ausgeschlossen sind von vornherein Leistungen <strong>der</strong><br />

Grundpflege und <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung. Damit ist klargestellt, dass die<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistungen nach § 36 SGB XI ungeachtet des Leistungsumfanges <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kasse nicht zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen gehören. Der zugelassene<br />

<strong>Pflege</strong>dienst erstellt über das Angebot an speziellen Hilfen <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Anleitung und Beaufsichtigung ein Konzept, auf dessen Grundlage die <strong>Pflege</strong>kassen<br />

auf Landesebene über die Anerkennung als erstattungsfähige Betreuungsleistung<br />

entscheiden. Aus dem Konzept müssen insbeson<strong>der</strong>e die Abgrenzung zu dem Regelangebot<br />

nach § 36 SGB XI, die Leistungen sowie die Qualität erkennbar werden.<br />

Seite 4 zu § 45b SGB XI

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