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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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nen sowie infrastrukturför<strong>der</strong>nde Effekte stehen im Mittelpunkt. Maßgeblich für die<br />

Leistungsgewährung ist allein die finanzielle Eigenbelastung des Versicherten aufgrund<br />

<strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege bzw. <strong>der</strong> Kurzzeitpflege.<br />

Der Erstattungsleistung steht nicht entgegen, dass <strong>Pflege</strong>bedürftige bei ausgeschöpften<br />

Leistungen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI aufgrund<br />

<strong>der</strong> selbst sichergestellten <strong>Pflege</strong> erhalten. Eine Anrechnung des <strong>Pflege</strong>geldes auf<br />

die zusätzlichen Betreuungsleistungen ist deshalb ausgeschlossen. Im Einzelfall<br />

könnte es sich anbieten, vorrangig den Zuschuss für zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

einzusetzen. Hierauf sollte insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Beratung nach §§ 7, 7a SGB XI<br />

hingewiesen werden.<br />

Zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tages- und<br />

Nachtpflege bzw. <strong>der</strong> Kurzzeitpflege zählen auch die vom Versicherten zu tragenden<br />

Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Fahr- und<br />

Transportkosten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

entstehen, zählen auch zu den erstattungsfähigen Eigenleistungen. Auch hierzu<br />

gilt die zuvor beschriebene Zielsetzung.<br />

Beispiel 1<br />

Tages-/Nachtpflege und zusätzliche Betreuungsleistung<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige (<strong>Pflege</strong>stufe II) ist seit 1. Juli 2008 in seiner Alltagskompetenz erheblich<br />

eingeschränkt und besucht an insgesamt 22 Tagen im August 2008 eine Tagespflegeeinrichtung.<br />

Diese berechnet einen täglichen <strong>Pflege</strong>satz in Höhe von 45,66 EUR.<br />

Berechnung des Entgelts:<br />

45,66 EUR x 22 Tage = 1.004,52 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse kann nach § 41 SGB XI 980,00 EUR zur Verfügung stellen. Auf Antrag<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen erstattet die <strong>Pflege</strong>kasse die Differenz in Höhe von 24,52 EUR<br />

(1.004,52 EUR – 980,00 EUR) als zusätzliche Betreuungsleistung, da <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

von Juli bis August 2008 insgesamt einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

im Umfang von bis zu 200 Euro erworben hat. Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

noch ein Restanspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 575,48<br />

EUR (600 EUR – 24,52 EUR).<br />

Seite 3 zu § 45b SGB XI

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