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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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1. Leistungsvoraussetzungen<br />

Voraussetzung für die Gewährung zusätzlicher Betreuungsleistungen ist, dass ein erheblicher<br />

Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI<br />

vorliegt. Zusätzliche Betreuungsleistungen können demnach sowohl <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufen I bis III als auch Versicherte beanspruchen, die einen Hilfebedarf im Bereich<br />

<strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, <strong>der</strong> nicht das Ausmaß <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufe I erreicht (sog. <strong>Pflege</strong>stufe-0-Fälle).<br />

Zusätzliche Betreuungsleistungen sind bei pflegebedürftigen Personen im Sinne des<br />

SGB XI Bestandteil <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong>, d. h. sie ergänzen die Leistungen <strong>der</strong> ambulanten<br />

und teilstationären <strong>Pflege</strong> des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung. Dies<br />

kann <strong>der</strong> eigene Haushalt, <strong>der</strong> Haushalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person o<strong>der</strong> ein Haushalt sein, in dem<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aufgenommen wurde. Das gilt gleichermaßen, wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

in einer Altenwohnung o<strong>der</strong> in einem Altenheim wohnt (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 zu § 36<br />

SGB XI). Für Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz i. S. von § 45a SGB XI,<br />

die vollstationär versorgt werden (§§ 42, 43 SGB XI), können <strong>Pflege</strong>einrichtungen seit<br />

01.07.2008 Vergütungszuschläge für beson<strong>der</strong>e Betreuungsangebote erhalten (vgl. § 87b<br />

SGB XI).<br />

2. Leistungsinhalt<br />

Bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen handelt sich um einen Zuschuss, <strong>der</strong> zweckgebunden<br />

nur für die gesetzlich normierten Sachleistungsangebote, die nachfolgend genannt<br />

werden, in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich um Angebote, die auf die Entlastung<br />

<strong>der</strong>/des pflegenden Angehörigen/Lebenspartners bzw. <strong>Pflege</strong>personen ausgerichtet<br />

sind. Damit wird in einem ersten Schritt dem erheblichen Versorgungs- und Betreuungsaufwand,<br />

den pflegende Angehörige/Lebenspartner bzw. <strong>Pflege</strong>personen gerade bei<br />

gerontopsychiatrisch verän<strong>der</strong>ten Menschen, geistig behin<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> psychisch kranken<br />

Menschen leisten und in hohem Maße die <strong>Pflege</strong>person physisch und psychisch beansprucht,<br />

Rechnung getragen. Darüber hinaus sollen die zusätzlichen Betreuungsleistungen<br />

dazu beitragen, die Infrastruktur und damit das notwendige Angebot für die Anspruchsberechtigten<br />

sowie <strong>der</strong>en pflegende Angehörige/Lebenspartner bzw. <strong>Pflege</strong>personen<br />

zu verbessern.<br />

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen dienen <strong>der</strong> Erstattung von Aufwendungen, die dem<br />

Versicherten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme folgen<strong>der</strong> Leistungen entstehen:<br />

- Tages- und Nachtpflege o<strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

Der Zuschuss für zusätzliche Betreuungsleistungen kann die Regelleistung <strong>der</strong> Tages-<br />

und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) sowie <strong>der</strong> Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) insoweit<br />

ergänzen, als damit diese Leistungen für einen längeren Zeitraum o<strong>der</strong> in höherer<br />

Frequenz beansprucht werden können. Gefor<strong>der</strong>t wird nicht, dass die Tages- und<br />

Nachtpflegeeinrichtung bzw. die Kurzzeitpflegeeinrichtung ein spezielles auf den anspruchsberechtigten<br />

Personenkreis ausgerichtetes Leistungsangebot bereit stellt.<br />

Die Entlastung <strong>der</strong>/des pflegenden Angehörigen/Lebenspartners bzw. <strong>Pflege</strong>perso-<br />

Seite 2 zu § 45b SGB XI

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