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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle o<strong>der</strong> Bedürfnisse<br />

wahrzunehmen;<br />

7. Unfähigkeit zu einer erfor<strong>der</strong>lichen Kooperation bei therapeutischen o<strong>der</strong> schützenden<br />

Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression o<strong>der</strong> Angststörung;<br />

8. Störungen <strong>der</strong> höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes<br />

Urteilsvermögen), die zu Problemen bei <strong>der</strong> Bewältigung von sozialen<br />

Alltagsleistungen geführt haben;<br />

9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;<br />

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;<br />

11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;<br />

12. ausgeprägtes labiles o<strong>der</strong> unkontrolliert emotionales Verhalten;<br />

13. zeitlich überwiegend Nie<strong>der</strong>geschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit o<strong>der</strong> Hoffnungslosigkeit<br />

aufgrund einer therapieresistenten Depression.<br />

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn <strong>der</strong> MDK bei dem Versicherten<br />

wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem <strong>der</strong> Bereiche 1 bis 9,<br />

dauerhafte und regelmäßige Schädigungen o<strong>der</strong> Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Alltagskompetenz<br />

ist in erhöhtem Maße eingeschränkt, wenn die für die erheblich eingeschränkte<br />

Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich<br />

bei mindestens einem weiteren Bereich aus einem <strong>der</strong> Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 o<strong>der</strong> 11<br />

dauerhafte und regelmäßige Schädigungen o<strong>der</strong> Fähigkeitsstörungen festgestellt werden.<br />

Bei Kin<strong>der</strong>n ist <strong>der</strong> zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden Kind maßgebend.<br />

Das Nähere ist den Begutachtungs-Richtlinien zu entnehmen. Entsprechend den Vorgaben<br />

bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt ein erheblicher allgemeiner Beaufsichtigungs-<br />

und Betreuungsbedarf auf Dauer vor, wenn dieser voraussichtlich für mindestens<br />

sechs Monate besteht. Ein erheblicher allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf<br />

auf Dauer ist auch gegeben, wenn die Schädigungen und Fähigkeitsstörungen<br />

nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgehen, weil die zu erwartende Lebensspanne<br />

voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt (vgl. Ziffer 2 zu § 14 SGB XI).<br />

3. Verfahren zur Feststellung<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse hat bei Eingang des Leistungsantrags des Versicherten eine Prüfung<br />

durch den MDK zu veranlassen. Die Feststellung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner<br />

Beaufsichtigung und Betreuung ist integraler Bestandteil <strong>der</strong> Begutachtung nach § 18<br />

Abs. 1 SGB XI (vgl. § 18 SGB XI). D. h. <strong>der</strong> MDK hat bei den Erst- und Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen<br />

festzustellen, ob und ggf. in welcher Stufung ein erheblicher allgemeiner<br />

Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf besteht. In Ergänzung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-<br />

Richtlinien haben die Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen unter Beteiligung des Medizinischen<br />

Dienstes <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen, des Verbandes <strong>der</strong> privaten<br />

Krankenversicherung e. V., <strong>der</strong> kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und <strong>der</strong><br />

maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung <strong>der</strong> Interessen und <strong>der</strong> Selbsthilfe<br />

Seite 3 zu § 45a SGB XI

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