AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

mung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. 1. Allgemeines Der Personenkreis der geronto-psychiatrisch veränderten, der geistig behinderten und psychisch kranken Menschen hat häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf der über den Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI hinausgeht. Für diesen Personenkreis besteht in häuslicher Pflege ein – seit dem 01.07.2008 je nach Umfang des Betreuungsbedarfs gestaffelter – zusätzlicher Leistungsanspruch (vgl. § 45b SGB XI). Insbesondere werden für die pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung geschaffen und für die Pflegebedürftigen aktivierende und qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt. 2. Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit einem auf Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (= erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) sowie Personen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, jedoch keinen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Entsprechend der Definition der Feststellung der Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auch für die Bestimmung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nicht auf bestimmte Krankheitsbilder wie z. B. Demenz abgestellt sondern auf einen tatsächlichen Hilfebedarf, der durch bestimmte Fähigkeitsstörungen ausgelöst wird, die zu Einschränkungen in der Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang dieses Bedarfs ist dabei unerheblich. Grundlage für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung wegen erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz sind allein die im Gesetz genannten Kriterien: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen; 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten; Seite 2 zu § 45a SGB XI

6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der MDK bei dem Versicherten wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Alltagskompetenz ist in erhöhtem Maße eingeschränkt, wenn die für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Bereich aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt werden. Bei Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden Kind maßgebend. Das Nähere ist den Begutachtungs-Richtlinien zu entnehmen. Entsprechend den Vorgaben bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit liegt ein erheblicher allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf auf Dauer vor, wenn dieser voraussichtlich für mindestens sechs Monate besteht. Ein erheblicher allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf auf Dauer ist auch gegeben, wenn die Schädigungen und Fähigkeitsstörungen nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgehen, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt (vgl. Ziffer 2 zu § 14 SGB XI). 3. Verfahren zur Feststellung Die Pflegekasse hat bei Eingang des Leistungsantrags des Versicherten eine Prüfung durch den MDK zu veranlassen. Die Feststellung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung ist integraler Bestandteil der Begutachtung nach § 18 Abs. 1 SGB XI (vgl. § 18 SGB XI). D. h. der MDK hat bei den Erst- und Wiederholungsbegutachtungen festzustellen, ob und ggf. in welcher Stufung ein erheblicher allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf besteht. In Ergänzung der Pflegebedürftigkeits- Richtlinien haben die Spitzenverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe Seite 3 zu § 45a SGB XI

mung <strong>der</strong> Interessen und <strong>der</strong> Selbsthilfe <strong>der</strong> pflegebedürftigen und behin<strong>der</strong>ten Menschen<br />

auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

in Ergänzung <strong>der</strong> Richtlinien nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung<br />

und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung.<br />

1. Allgemeines<br />

Der Personenkreis <strong>der</strong> geronto-psychiatrisch verän<strong>der</strong>ten, <strong>der</strong> geistig behin<strong>der</strong>ten und<br />

psychisch kranken Menschen hat häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf <strong>der</strong> über den<br />

Hilfebedarf bei den regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />

Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI hinausgeht. Für diesen Personenkreis besteht in häuslicher<br />

<strong>Pflege</strong> ein – seit dem 01.07.2008 je nach Umfang des Betreuungsbedarfs gestaffelter<br />

– zusätzlicher Leistungsanspruch (vgl. § 45b SGB XI). Insbeson<strong>der</strong>e werden für die<br />

pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw. <strong>Pflege</strong>personen zusätzliche Möglichkeiten<br />

zur Entlastung geschaffen und für die <strong>Pflege</strong>bedürftigen aktivierende und qualitätsgesicherte<br />

Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt.<br />

2. Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Anspruchsberechtigt sind <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen I, II o<strong>der</strong> III mit einem auf<br />

Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (=<br />

erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) sowie Personen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz<br />

erheblich eingeschränkt sind, jedoch keinen Hilfebedarf im Bereich <strong>der</strong> Grundpflege<br />

und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, <strong>der</strong> das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erreicht.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im SGB XI<br />

wird auch für die Bestimmung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung nicht auf bestimmte Krankheitsbil<strong>der</strong> wie z. B. Demenz abgestellt son<strong>der</strong>n<br />

auf einen tatsächlichen Hilfebedarf, <strong>der</strong> durch bestimmte Fähigkeitsstörungen ausgelöst<br />

wird, die zu Einschränkungen in <strong>der</strong> Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang dieses<br />

Bedarfs ist dabei unerheblich.<br />

Grundlage für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung wegen erheblicher Einschränkung <strong>der</strong> Alltagskompetenz sind allein die im<br />

Gesetz genannten Kriterien:<br />

1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);<br />

2. Verkennen o<strong>der</strong> Verursachen gefährden<strong>der</strong> Situationen;<br />

3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen o<strong>der</strong> potenziell gefährdenden<br />

Substanzen;<br />

4. tätlich o<strong>der</strong> verbal aggressives Verhalten in Verkennung <strong>der</strong> Situation;<br />

5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;<br />

Seite 2 zu § 45a SGB XI

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