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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation<br />

§ 5 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen wirken bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig<br />

alle geeigneten Leistungen <strong>der</strong> Prävention, <strong>der</strong> Krankenbehandlung und zur medizinischen<br />

Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden.<br />

(2) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden<br />

Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n sowie eine Verschlimmerung zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

1. Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen sind verpflichtet, im konkreten Bedarfsfall bei den zuständigen Leistungsträgern<br />

(z. B. Krankenkassen und Rentenversicherungsträger) frühzeitig darauf hinzuwirken,<br />

dass die in <strong>der</strong>en Leistungsrahmen fallenden Leistungen <strong>der</strong> Prävention, <strong>der</strong><br />

Krankenbehandlung und <strong>der</strong> medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden, die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> eine Verschlimmerung zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

(2) Kenntnis von notwendigen Leistungen <strong>der</strong> Prävention, <strong>der</strong> Krankenbehandlung und<br />

<strong>der</strong> medizinischen Rehabilitation erhalten die <strong>Pflege</strong>kassen insbeson<strong>der</strong>e durch das Gutachten<br />

des MDK sowie durch den behandelnden Arzt o<strong>der</strong> das behandelnde Krankenhaus<br />

(vgl. §§ 18 und 31 SGB XI).<br />

2. Aufgaben an<strong>der</strong>er Leistungsträger<br />

(1) Der Eintritt von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit – sowohl unterhalb <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I als auch nach<br />

den <strong>Pflege</strong>stufen I bis III (vgl. § 15 Abs. 1 SGB XI) – o<strong>der</strong> eine drohende <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

hat für sich alleine noch nicht zur Folge, dass die gegen an<strong>der</strong>e Leistungsträger bestehenden<br />

Leistungsansprüche ruhen o<strong>der</strong> wegfallen. Vielmehr haben die Leistungsträger<br />

auch bei drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> eingetretener <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ihre medizinischen und ergänzenden<br />

Leistungen mit dem Ziel einzusetzen, die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden, zu<br />

min<strong>der</strong>n, zu überwinden o<strong>der</strong> ihre Verschlimmerung zu verhin<strong>der</strong>n. Voraussetzung ist aber,<br />

dass die speziellen Leistungsvoraussetzungen vorliegen.<br />

(2) Der weiter bestehenden Leistungspflicht <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung trägt<br />

§ 11 Abs. 2 SGB V Rechnung. Zur Abgrenzung hinsichtlich des Begriffs "aktivieren<strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>" siehe § 28 SGB XI.<br />

(3) Zum Vorrang von Rehabilitations- vor <strong>Pflege</strong>leistungen und zur vorläufigen Erbringung<br />

von Leistungen zur Rehabilitation durch die <strong>Pflege</strong>kasse siehe §§ 31 und 32 SGB XI.<br />

Seite 1 zu § 5 SGB XI

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