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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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<strong>Pflege</strong>kurse für Angehörige und ehrenamtliche <strong>Pflege</strong>personen<br />

§ 45 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen sollen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen <strong>Pflege</strong>tätigkeit<br />

interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um soziales Engagement<br />

im Bereich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> zu för<strong>der</strong>n und zu stärken, <strong>Pflege</strong> und Betreuung zu erleichtern<br />

und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen<br />

zu min<strong>der</strong>n. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong><br />

vermitteln. Die Schulung soll auch in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

stattfinden.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kasse kann die Kurse entwe<strong>der</strong> selbst o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en <strong>Pflege</strong>kassen<br />

durchführen o<strong>der</strong> geeignete an<strong>der</strong>e Einrichtungen mit <strong>der</strong> Durchführung beauftragen.<br />

(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung <strong>der</strong> Kurse<br />

können die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen Rahmenvereinbarungen mit den Trägern<br />

<strong>der</strong> Einrichtungen schließen, die die <strong>Pflege</strong>kurse durchführen.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen sollen für ehrenamtlich <strong>Pflege</strong>nde, und zwar nicht nur für <strong>Pflege</strong>personen<br />

im engen Sinne des § 19 SGB XI, Kurse anbieten, um die häusliche <strong>Pflege</strong> zu erleichtern<br />

und zu verbessern. Unbeachtlich ist auch, ob ein bereits zu pflegen<strong>der</strong> Versicherter<br />

(schon) die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllt (vgl. Ziffer 1<br />

Abs. 1 zu § 15 SGB XI) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anspruch auf die Leistungen nach den §§ 36 bis 43a<br />

SGB XI ruht (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 zu § 34 SGB XI). In diesen Kursen sollen Kenntnisse<br />

vermittelt o<strong>der</strong> vertieft werden, die zur <strong>Pflege</strong>tätigkeit in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung des<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen notwendig o<strong>der</strong> hilfreich sind. Auch die Unterstützung bei seelischen<br />

und körperlichen Belastungen, <strong>der</strong> Abbau von Versagensängsten, <strong>der</strong> Erfahrungsaustausch<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>personen untereinan<strong>der</strong>, die Beratung über <strong>Pflege</strong>hilfsmittel, Rehabilitationsleistungen<br />

und die "Anwerbung" neuer ehrenamtlicher <strong>Pflege</strong>personen können Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Kurse sein. Eine Schulung soll auch in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

durchgeführt werden. Dies kann z. B. <strong>der</strong> Fall sein für eine Unterweisung im<br />

Gebrauch von Hilfsmitteln o<strong>der</strong> für bestimmte <strong>Pflege</strong>tätigkeiten.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kasse kann die Kurse selbst o<strong>der</strong> in Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en <strong>Pflege</strong>kassen<br />

durchführen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Einrichtungen, wie Verbände <strong>der</strong> Freien Wohlfahrtspflege,<br />

Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen o<strong>der</strong> Bildungsvereine, damit beauftragen,<br />

sofern diese hierfür geeignet sind.<br />

(3) Die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen können<br />

Rahmenvereinbarungen über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Kurse mit den die <strong>Pflege</strong>kurse durchführenden Einrichtungen abschließen.<br />

Der Abschluss dieser Rahmenvereinbarungen sollte angestrebt werden, um die Angebote<br />

sowohl inhaltlich als auch organisatorisch zu koordinieren und ein möglichst breit gefächertes<br />

Spektrum flächendecken<strong>der</strong> Kurse zu erreichen.<br />

Seite 1 zu § 45 SGB XI

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