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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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te, die von ihren Rechten nach dem <strong>Pflege</strong>zeitgesetz Gebrauch machen, bei Vorliegen<br />

<strong>der</strong> versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung erhalten können. Einzelheiten hierzu sind <strong>der</strong> Verlautbarung <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen vom 12.06.2008 (Besprechung des Arbeitskreises Versicherung<br />

und Beiträge) unter folgendem Link zu entnehmen: www.vdakaev.de/arbeitgeber/Informationen/pflegezeit/index.htm.<br />

Zusätzlich wird im SGB III geregelt, dass die <strong>Pflege</strong>versicherung für pflegende Angehörige<br />

während <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet (Ausführungen<br />

hierzu enthält das Gemeinsame Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen,<br />

des Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen, des Verbandes <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />

e. V. und <strong>der</strong> Bundesagentur für Arbeit vom 01.07.2008 zur sozialen Sicherung<br />

von <strong>Pflege</strong>personen während <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zeit in <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung unter folgendem<br />

Link: www.vdak-aev.de/arbeitgeber/Informationen/pflegezeit/index.htm).<br />

Seite 2 zu § 44a SGB XI

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