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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 3<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung im August 2008 jeweils von<br />

Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien<br />

vom 22.08. bis 31.08.2008 = 19 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (420,00 EUR x 19 : 30) = 266,00 EUR<br />

Leistung nach § 43a SGB XI<br />

(für die Zeit vom 22.08. bis 31.08. berechnet die Einrichtung<br />

ein reduziertes Heimentgelt – sog. "Abwesenheitsvergütung") = 180,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Seite 5 zu § 43a SGB XI<br />

= 446,00 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Betrag von 446,00 EUR unter dem Sachleistungshöchstbetrag von 980,00 EUR<br />

liegt, kann das <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 266,00 EUR ausgezahlt werden.<br />

3.2 Ersatzpflege und Kurzzeitpflege bei <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> Leistungen nach § 43a<br />

SGB XI<br />

Ist bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die sich während <strong>der</strong> Woche und an Wochenenden o<strong>der</strong> in den<br />

Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a SGB XI und<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> (§ 36 o<strong>der</strong> § 37 SGB XI) erhalten, im häuslichen Bereich die <strong>Pflege</strong><br />

(z. B. an den Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) nicht sichergestellt, können die Leistungen<br />

nach § 39 SGB XI bzw. nach § 42 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung<br />

auf die Leistungen nach § 43a SGB XI ist nicht vorzunehmen. Sofern für den<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen in dieser Zeit, in <strong>der</strong> keine <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich durchgeführt<br />

werden kann, die Unterbringung in <strong>der</strong>selben vollstationären Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen sichergestellt wird, kann eine Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI<br />

bzw. nach § 42 SGB XI nicht erfolgen. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind mit<br />

§ 43a SGB XI abgegolten.

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