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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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In diesen Fällen kann für die Zeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden<br />

o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 SGB XI für die tatsächlichen<br />

<strong>Pflege</strong>tage in <strong>der</strong> Familie in Betracht kommen. Dabei zählen <strong>der</strong> An- und Abreisetag<br />

(z. B. häusliche <strong>Pflege</strong> ab Freitagabend) als volle Tage. Für die Berechnung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

ist <strong>der</strong> maßgebende <strong>Pflege</strong>geldhöchstbetrag für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe zu berücksichtigen.<br />

Der für die <strong>Pflege</strong>stufe maßgebende Leistungsbetrag nach § 37 Abs. 1<br />

SGB XI wird durch 30 dividiert und ist mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu Hause verbrachten <strong>Pflege</strong>tage<br />

zu multiplizieren. Das sich so ergebende anteilige <strong>Pflege</strong>geld darf jedoch zusammen mit<br />

<strong>der</strong> Leistung nach § 43a SGB XI den für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe festgelegten Sachleistungshöchstbetrag<br />

(§ 36 SGB XI) bei häuslicher <strong>Pflege</strong> nicht übersteigen.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>stufe I<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung im August 2008 jeweils von<br />

Freitagabend bis Montagmorgen = 19 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (215,00 EUR x 19 : 30) = 136,17 EUR<br />

Leistung nach § 43a SGB XI = 236,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Seite 4 zu § 43a SGB XI<br />

= 372,17 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Betrag von 372,17 EUR unter dem Sachleistungshöchstbetrag von 420,00 EUR<br />

liegt, kann das <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 136,17 EUR ausgezahlt werden.

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