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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Berechnung des Heimentgelts:<br />

22 Tage x 62,15 EUR = 1.367,30 EUR<br />

8 Tage x 50,00 EUR = 400,00 EUR<br />

1.767,30 EUR<br />

davon 10 v. H. = 176,73 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da 10 v. H. des Heimentgelts in Höhe von 176,73 EUR den monatlichen Pauschbetrag in<br />

Höhe von 256,00 EUR nicht übersteigen, kann <strong>der</strong> Betrag von 176,73 EUR zur Auszahlung<br />

gelangen.<br />

3. Zusammentreffen mit an<strong>der</strong>en Leistungen nach dem SGB XI<br />

3.1 Kombination von ambulanten und stationären Leistungen nach § 43a SGB XI<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen (Internatsunterbringung),<br />

für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen bei vollstationärer<br />

<strong>Pflege</strong> <strong>der</strong> Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kann für die Zeit <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) die <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

nach § 36 SGB XI für die tatsächlichen <strong>Pflege</strong>tage in <strong>der</strong> Familie zur Verfügung<br />

gestellt werden. In diesen Fällen wird <strong>der</strong> Betrag nach § 43a SGB XI auf den Sachleistungshöchstanspruch<br />

nach § 36 Abs. 3 SGB XI in <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe angerechnet.<br />

Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung im August 2008 jeweils von<br />

Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien<br />

vom 22.08. bis 31.08..2008 = 19 Tage<br />

Leistung nach § 43a SGB XI<br />

(für die Zeit vom 22.08. bis 31.08. berechnet die Einrichtung<br />

ein reduziertes Heimentgelt – sog. "Abwesenheitsvergütung") = 170,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen kann in Höhe von 810,00 EUR (980,00 EUR – 170,00 EUR) die<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI zur Verfügung gestellt werden.<br />

Seite 3 zu § 43a SGB XI

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