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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(2) Der dem pflegebedürftigen Bewohner <strong>der</strong> Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />

zustehende Leistungsbetrag ist von seiner <strong>Pflege</strong>kasse mit befreien<strong>der</strong> Wirkung<br />

unmittelbar an die Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen zu zahlen. Sofern auf<br />

Landesebene zwischen den <strong>Pflege</strong>kassen und den Trägern <strong>der</strong> Sozialhilfe Vereinbarungen<br />

nach § 13 Abs. 4 SGB XI geschlossen wurden, wonach die <strong>Pflege</strong>kasse den Leistungsbetrag<br />

direkt an den Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe zahlt, können diese entsprechend weiter<br />

angewendet werden.<br />

(3) Hinsichtlich <strong>der</strong> Berechnung und Zahlungsweise <strong>der</strong> Leistungsbeträge bei Einzug,<br />

Auszug o<strong>der</strong> Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen, bei Abwesenheitszeiten sowie bei einem Wechsel<br />

<strong>der</strong> vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen gelten die gleichen<br />

Grundsätze wie in <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> (vgl. Ziffer 7 bis 9 zu § 87a SGB XI).<br />

Beispiel 1<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III wird am 14.01. in eine vollstationäre Einrichtung <strong>der</strong><br />

Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen aufgenommen. Das tägliche Heimentgelt beträgt<br />

89,53 EUR.<br />

Berechnung des Heimentgelts:<br />

vom 14.01. bis 31.01. = 18 Tage x 89,53 EUR = 1.611,54 EUR davon 10 v. H. =<br />

161,15 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da 10 v. H. des Heimentgelts in Höhe von 161,15 EUR den Pauschbetrag in Höhe von<br />

256,00 EUR nicht übersteigt, kann <strong>der</strong> Betrag von 161,15 EUR zur Auszahlung gelangen.<br />

Beispiel 2<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe I befindet sich jeweils von Freitagmittag bis Sonntagabend<br />

im häuslichen Bereich. Das tägliche Heimentgelt beträgt 62,15 EUR. Während vorübergehen<strong>der</strong><br />

Abwesenheit wird ein reduziertes tägliches Heimentgelt in Höhe von 50,00 EUR –<br />

jeweils nur für den Samstag und den Sonntag – berechnet. In diesem Beispiel wird <strong>der</strong><br />

Monat April 2008 zugrunde gelegt. Grundlage für die Berechnung sind jeweils die tatsächlichen<br />

Tage <strong>der</strong> Anwesenheit bzw. Abwesenheit.<br />

Seite 2 zu § 43a SGB XI

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