23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für<br />

behin<strong>der</strong>te Menschen/Inhalt <strong>der</strong> Leistung<br />

§ 43a SGB XI<br />

Für <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer vollstationären Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen,<br />

in <strong>der</strong> die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in <strong>der</strong> Gemeinschaft, die schulische<br />

Ausbildung o<strong>der</strong> die Erziehung behin<strong>der</strong>ter Menschen im Vor<strong>der</strong>grund des Einrichtungszwecks<br />

stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse zur Abgeltung <strong>der</strong> in § 43<br />

Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hun<strong>der</strong>t des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften<br />

Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse dürfen im Einzelfall<br />

je Kalen<strong>der</strong>monat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen<br />

Behin<strong>der</strong>ten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges <strong>Pflege</strong>geld<br />

beansprucht, gelten die Tage <strong>der</strong> An- und Abreise als volle Tage <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong>.<br />

1. Allgemeines und Leistungshöhe<br />

Behin<strong>der</strong>te Menschen, die in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />

ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und verpflegt werden, wird zur Abgeltung<br />

des Anspruchs auf Leistungen bei vollstationärer <strong>Pflege</strong> ein Pauschalbetrag gezahlt. Dieser<br />

beläuft sich auf 10 v. H. des Heimentgelts, welches <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe mit <strong>der</strong><br />

Einrichtung vereinbart hat, maximal können allerdings lediglich 256,00 EUR monatlich gezahlt<br />

werden. Sofern die Betreuung durch Kooperation einzelner Träger (z. B. Wohnheim<br />

und Werkstatt für behin<strong>der</strong>te Menschen) erfolgt, ist von einem Gesamtheimentgelt auszugehen.<br />

Zum Teil sind auch in Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen tagesgleiche <strong>Pflege</strong>sätze<br />

vereinbart und auf dieser Basis werden die monatlichen Zahlbeträge anhand <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Kalen<strong>der</strong>tage des jeweiligen Monats ermittelt. Für die Berechnung <strong>der</strong><br />

10 v. H.-Regelung würde dies bedeuten, dass eine entsprechende Berechnung für jeden<br />

Monat neu zu erfolgen hat. Aus verwaltungsökonomischen Gründen bestehen keine Bedenken<br />

ein vereinfachtes Verfahren auf regionaler Ebene zu vereinbaren, durch das eine<br />

kontinuierliche Zahlung in jeweils gleicher Höhe sichergestellt wird. Dabei wird nicht von<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Zahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage im Monat ausgegangenen, son<strong>der</strong>n die jahresdurchschnittliche<br />

Zahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage je Monat (365 : 12 = 30,42) zugrunde gelegt. Mit<br />

diesem Durchschnittswert ist das tägliche Heimentgelt zu multiplizieren, um die für die<br />

Berechnung <strong>der</strong> 10 v. H. maßgebliche Größe – bei vollen Kalen<strong>der</strong>monaten – zu erhalten.<br />

2. Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsweise<br />

(1) Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung des Pauschalbetrages ist die Feststellung<br />

des MDK, dass die Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllt sind. Eine dezidierte Festlegung<br />

<strong>der</strong> einzelnen <strong>Pflege</strong>stufe ist daher nicht erfor<strong>der</strong>lich. Zu den Einzelheiten siehe Ziffer<br />

5 zu § 15 SGB XI.<br />

Seite 1 zu § 43a SGB XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!