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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Verzinsung 9,72 EUR<br />

(1.145,00 EUR : 365 Tage x 62 x 5 : 100)<br />

Rückzahlungsbetrag insgesamt 1.154,72 EUR<br />

Sofern die Voraussetzungen für eine höhere <strong>Pflege</strong>stufe vorliegen siehe Ziffer 10.<br />

12. Leistungen in nicht zugelassenen vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

Begeben sich <strong>Pflege</strong>bedürftige in nicht zugelassene vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

(nicht Einrichtungen i. S. des § 71 Abs. 4 SGB XI), können keine Leistungen <strong>der</strong> vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong> erbracht werden. Wird allerdings die <strong>Pflege</strong> durch einen zugelassenen<br />

<strong>Pflege</strong>dienst erbracht, besteht Anspruch auf die <strong>Pflege</strong>sachleistung (§ 36 SGB XI). Dies<br />

gilt auch dann, wenn die stationäre Einrichtung selbst die Zulassung als ambulanter <strong>Pflege</strong>dienst<br />

erhalten hat und die Leistungen erbringt. Dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen muss jedoch<br />

die Möglichkeit gegeben werden, von seinem Wahlrecht (§ 2 Abs. 2 SGB XI) Gebrauch<br />

machen zu können.<br />

Im Übrigen besteht aufgrund <strong>der</strong> insoweit selbst sichergestellten <strong>Pflege</strong> ein Anspruch auf<br />

<strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI.<br />

Seite 16 zu § 43 SGB XI

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