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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftiger in <strong>Pflege</strong>stufe I<br />

Antrag auf Höherstufung am 28.09.2008<br />

Begutachtung durch den MDK am 05.11.2008<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II liegt bereits vor ab 08.08.2008<br />

Berechnung des Heimentgeltes für den Monat August 2008<br />

Heimentgelt vom 01.08. bis 07.08.<br />

<strong>Pflege</strong>stufe I täglich 54,56 EUR 381,92 EUR<br />

Heimentgelt vom 08.08. bis 31.08.<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II täglich 66,38 EUR 1.593,12 EUR<br />

1.975,04 EUR<br />

75 v. H. des Heimentgeltes 1.481,28 EUR<br />

Berechnung des Heimentgeltes für den Monat September 2008<br />

Heimentgelt vom 01.09. bis 30.09.<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II täglich 66,38 EUR 1.991,40 EUR<br />

75 v. H. des Heimentgeltes 1.493,55 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Die <strong>Pflege</strong>einrichtung hat erst ab dem 08.08.2008 einen Anspruch auf die höhere Vergütung.<br />

Da das zu berücksichtigende Heimentgelt (75 v. H.) in Höhe von 1.481,28 EUR den<br />

monatlichen Pauschbetrag (<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II) in Höhe von 1.279 EUR übersteigt, ist die<br />

Zahlung auf den Pauschbetrag zu begrenzen. Im Monat Februar ist die Zahlung auch auf<br />

den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 1.279 EUR zu begrenzen.<br />

11. Berechnung des Heimentgelts bei Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung, einen Höherstufungsantrag<br />

zu stellen<br />

Erhöht sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedarf des <strong>Pflege</strong>bedürftigen, sollte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige einen Antrag<br />

auf eine höhere <strong>Pflege</strong>stufe stellen, da die <strong>Pflege</strong>einrichtung Anspruch auf eine leistungsgerechte<br />

Vergütung hat, die dem <strong>Pflege</strong>aufwand des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und<br />

Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit entspricht. Dies hat in aller Regel eine höhere Belastung<br />

für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen zur Folge, da die Leistungsbeträge <strong>der</strong> höheren <strong>Pflege</strong>stufe<br />

den mit <strong>der</strong> höheren <strong>Pflege</strong>klasse verbundenen finanziellen Mehraufwand (<strong>Pflege</strong>satz)<br />

nicht abdecken. Von den <strong>Pflege</strong>bedürftigen wird mit Blick auf die sich daraus ergebenden<br />

finanziellen Konsequenzen oftmals die Beibehaltung <strong>der</strong> bisherigen (niedrigeren) <strong>Pflege</strong>stufe<br />

gewünscht und die damit verbundene <strong>Pflege</strong>klasse.<br />

Seite 14 zu § 43 SGB XI

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