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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Während <strong>der</strong> ersten drei Abwesenheitstage hat das <strong>Pflege</strong>heim Anspruch auf die volle<br />

<strong>Pflege</strong>vergütung. Für Abwesenheitszeiten von mehr als drei Tagen sind in den Rahmenverträgen<br />

nach § 75 SGB XI Abschläge von mindestens 25 v. H. <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>vergütung, <strong>der</strong><br />

Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und <strong>der</strong> Zuschläge nach § 92b SGB XI (integrierte<br />

Versorgung) vorzusehen.<br />

Diese vertraglichen Regelungen finden bei <strong>der</strong> Ermittlung des Heimentgelts Berücksichtigung.<br />

Beispiel<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe II wird am 10.07.2008 aus einer vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

in ein Krankenhaus aufgenommen; die Rückverlegung erfolgt am 24.07.2008.<br />

Das tägliche Heimentgelt beträgt 68,56 EUR. Während vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit<br />

wird ein reduziertes Heimentgelt in Höhe von 50,16 EUR berechnet.<br />

vom 01.07. bis 10.07. = 10 Tage x 68,56 EUR = 685,60 EUR<br />

vom 11.07. bis 13.07. = 3 Tage x 68,56 = 205,68 EUR<br />

vom 14.07. bis 23.07. = 10 Tage x 50,16 EUR= 501,60 EUR<br />

vom 24.07. bis 31.07. = 8 Tage x 68,56 EUR = 548,48 EUR<br />

= 1.941,36 EUR<br />

davon 75 v. H. = 1.456,02 EUR<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 1.456,02 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe<br />

von 1.470,00 EUR nicht übersteigt, beträgt die Leistungshöhe 1.456,02 EUR.<br />

10. Wechsel <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe im laufenden Monat<br />

Erhöht sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedarf eines <strong>Pflege</strong>bedürftigen und wird aufgrund eines Höherstufungsantrages<br />

o<strong>der</strong> einer Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung im laufenden Monat eine höhere<br />

<strong>Pflege</strong>stufe zuerkannt, ist für den Leistungsbeginn § 48 SGB X zu beachten (vgl. Ziffer 2.2<br />

zu § 33 SGB XI). Fällt <strong>der</strong> Leistungsbeginn <strong>der</strong> höheren <strong>Pflege</strong>stufe nicht auf den ersten<br />

eines Monats, ist aus pragmatischen Gründen <strong>der</strong> höhere Pauschbetrag vom Beginn des<br />

jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monats zu zahlen.<br />

Seite 13 zu § 43 SGB XI

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