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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Berechnung des Heimentgelts <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung B:<br />

vom 14.07. bis 31.07. = 18 Berechnungstage x 84,77 EUR = 1.525,86 EUR davon 75 v. H.<br />

= 1.144,40 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 1.144,40 EUR den Betrag des noch nicht ausgeschöpften<br />

Budgets von 581,87 EUR (1.470,00 EUR - 888,13 EUR = 581,87 EUR) übersteigt, ist<br />

die Zahlung an die <strong>Pflege</strong>einrichtung B auf das noch nicht ausgeschöpfte Budget des<br />

Pauschbetrages von 581,87 EUR zu begrenzen.<br />

Beispiel 2<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III zieht am 28.07.2008 von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A in die<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung B. Das tägliche Heimentgelt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A beträgt 91,09 EUR,<br />

das <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung B 84,77 EUR.<br />

Berechnung des Heimentgelts <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A:<br />

vom 01.07. bis 27.07. = 27 Berechnungstage x 91,09 EUR = 2.459,43 EUR davon 75 v. H.<br />

= 1.844,57 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 1.844,57 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe<br />

von 1.470,00 EUR übersteigt, ist die Leistungshöhe auf den monatlichen Pauschbetrag<br />

von 1.470,00 EUR zu begrenzen. An die <strong>Pflege</strong>einrichtung B kann somit keine Zahlung<br />

mehr erfolgen.<br />

9. Abwesenheitszeiten<br />

Ein <strong>Pflege</strong>platz ist bei vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit eines <strong>Pflege</strong>bedürftigen für einen<br />

Zeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalen<strong>der</strong>jahr freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum<br />

verlängert sich über die 42 Tage hinaus bei vollstationärer Krankenhausbehandlung und<br />

bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte. Für diesen<br />

Zeitraum besteht Anspruch auf Leistungen nach § 43 SGB XI.<br />

Seite 12 zu § 43 SGB XI

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