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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 2<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III verstirbt am 05.08.2008. Das tägliche Heimentgelt beträgt<br />

62,23 EUR.<br />

Berechnung des Heimentgelts:<br />

vom 01.08. bis 05.08. = 5 Tage x 62,23 EUR = 311,15 EUR davon 75 v. H. = 233,36 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 233,36 EUR den Pauschbetrag von 1.470,00 EUR nicht<br />

übersteigt, kann <strong>der</strong> Betrag von 233,36 EUR zur Auszahlung gelangen.<br />

8. Zahlungsweise bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die aus einer vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung im<br />

laufenden Monat in eine an<strong>der</strong>e <strong>Pflege</strong>einrichtung umziehen<br />

In Fällen, in denen <strong>Pflege</strong>bedürftige im Laufe des Monats die (bisherige) vollstationäre<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung wechseln, wird <strong>der</strong> – bisherigen – <strong>Pflege</strong>einrichtung <strong>der</strong> Pauschbetrag –<br />

begrenzt auf 75 v. H. des Heimentgelts – zur Verfügung gestellt. An die neue <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

kann ggf. noch <strong>der</strong> verbleibende Betrag des noch nicht ausgeschöpften Budgets<br />

gezahlt werden. Allerdings darf nur die aufnehmende <strong>Pflege</strong>einrichtung das Heimentgelt<br />

für den Verlegungstag berechnen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).<br />

Beispiel 1<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III zieht am 14.07.2008 von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A in die<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung B. Das tägliche Heimentgelt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A beträgt 91,09 EUR,<br />

das <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung B 84,77 EUR.<br />

Berechnung des Heimentgelts <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A:<br />

vom 01.07. bis 13.07. = 13 Berechnungstage x 91,09 EUR = 1.184,17 EUR davon 75 v. H.<br />

= 888,13 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 888,13 EUR den monatlichen Pauschbetrag von<br />

1.470,00 EUR nicht übersteigt, kann <strong>der</strong> Betrag von 888,13 EUR an die <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

A gezahlt werden.<br />

Seite 11 zu § 43 SGB XI

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