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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Die Leistungsvorschriften machen zur Ermittlung <strong>der</strong> Höhe des für den jeweiligen pflegebedürftigen<br />

Heimbewohner zu zahlenden Leistungsbetrages eine konkrete Angabe <strong>der</strong><br />

Entgelthöhe je nach zu berücksichtigen<strong>der</strong> Vergütungsform notwendig. Die Angaben sollten<br />

zweckmäßigerweise durch Rechnungen erfolgen, soweit die Partner des Versorgungsvertrages<br />

keine abweichenden Regelungen getroffen haben. Aus <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong><br />

zu zahlenden Leistungsbeträge zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat ergibt<br />

sich die Notwendigkeit, Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrages<br />

– etwa infolge von zeitweiser Abwesenheit bzw. bei Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen – im Folgemonat<br />

zu korrigieren.<br />

7. Berechnung <strong>der</strong> anteiligen Leistungsbeträge bei Einzug, Auszug o<strong>der</strong> Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

im laufenden Monat<br />

Bei Einzug, Auszug o<strong>der</strong> Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen besteht im laufenden Monat grundsätzlich<br />

ein Anspruch auf den Pauschbetrag, max. jedoch 75 v. H. des Heimentgelts, für<br />

den Teilmonat. Die Zahlungspflicht <strong>der</strong> Heimbewohner und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse endet mit<br />

dem Tag, an dem <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aus dem Heim entlassen wird o<strong>der</strong> verstirbt (§ 43<br />

Abs. 1 Satz 2 SGB XI).<br />

Das tägliche Heimentgelt wird mit den tatsächlichen Tagen des Anspruchszeitraumes multipliziert<br />

und auf 75 v. H. begrenzt. Liegt dieses Heimentgelt unter dem Pauschbetrag <strong>der</strong><br />

jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe, ist eine Begrenzung auf das anteilige Heimentgelt vorzunehmen.<br />

Im umgekehrten Fall ist <strong>der</strong> Pauschbetrag zu zahlen.<br />

Beispiel 1<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III wird am 05.08.2008 in eine vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

aufgenommen. Das tägliche Heimentgelt beträgt 84,72 EUR.<br />

Berechnung des Heimentgelts:<br />

vom 05.08. bis 31.08. = 27 Tage x 84,72 EUR = 2.287,44 EUR davon 75 v. H. =<br />

1.715,58 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 1.715,58 EUR den Pauschbetrag in Höhe von<br />

1.470,00 EUR übersteigt, ist die Leistungshöhe auf den Pauschbetrag in Höhe von<br />

1.470,00 EUR zu begrenzen.<br />

Seite 10 zu § 43 SGB XI

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