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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel<br />

<strong>Pflege</strong>stufe III<br />

Vermin<strong>der</strong>tes Heimentgelt (75 v. H.) wegen Wochenend-<br />

pflege im häuslichen Bereich vom 01.08. bis 31.08.2008 (unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Regelungen für Abwesenheitszeiten) = 859,14 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Bei Inanspruchnahme<br />

a) <strong>der</strong> Sachleistung:<br />

Restanspruch (1.470,00 EUR – 859,14 EUR) = 610,86 EUR<br />

b) des <strong>Pflege</strong>geldes:<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung in <strong>der</strong> Zeit vom<br />

08.08. bis 10.08. und vom 22.08. bis 24.08. = 6 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (675,00 EUR x 6 : 30) = 135,00 EUR<br />

5. Wechsel zwischen ambulanter <strong>Pflege</strong>, teilstationärer <strong>Pflege</strong>, Kurzzeitpflege und vollstationärer<br />

<strong>Pflege</strong><br />

(1) Bei einem Wechsel zwischen häuslicher und vollstationärer <strong>Pflege</strong> im Laufe des Monats<br />

besteht für die Zeit <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> Anspruch auf die volle Sachleistung, d. h.<br />

Leistungen <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> können bis zu den in § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI festgelegten<br />

Höchstgrenzen – <strong>der</strong> einzelnen <strong>Pflege</strong>stufe – ausgeschöpft werden. Gleiches gilt<br />

auch für die teilstationäre <strong>Pflege</strong> nach § 41 SGB XI. Bei Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld ist nach<br />

§ 37 Abs. 2 SGB XI anteiliges <strong>Pflege</strong>geld für die tatsächlichen Tage <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong><br />

(einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag) zu zahlen.<br />

Bei einem Wechsel aus <strong>der</strong> Kurzzeitpflege in die vollstationäre <strong>Pflege</strong> besteht, unabhängig<br />

von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe, für die in dem Teilmonat erfolgte Kurzzeitpflege ein Leistungsanspruch<br />

von bis zu 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 bis zu 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 bis<br />

zu 1.550 EUR), soweit dieser Betrag bzw. <strong>der</strong> in § 42 Abs. 2 SGB XI genannte Zeitraum<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr noch nicht ausgeschöpft wurde. Darüber hinaus kommt für die Zeiten des<br />

Monats, die nicht durch Kurzzeitpflege bzw. vollstationäre <strong>Pflege</strong> belegt sind, ggf. die Zahlung<br />

<strong>der</strong> Sachleistung bis zu den in § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI festgelegten Höchstgrenzen<br />

bzw. das anteilige <strong>Pflege</strong>geld in Betracht.<br />

Seite 8 zu § 43 SGB XI

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