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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Das kann <strong>der</strong> Fall sein, wenn sich die vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung konzeptionell auf<br />

einen Personenkreis mit außergewöhnlich hohem <strong>Pflege</strong>aufwand spezialisiert hat (z. B.<br />

auf Wachkomapatienten) und einen <strong>Pflege</strong>satz <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse III berechnet, <strong>der</strong> den<br />

damit verbundenen personellen Mehraufwand von vornherein einkalkuliert und deutlich<br />

über den <strong>Pflege</strong>sätzen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>klasse III liegt, die in nicht spezialisierten vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen erhoben werden. Dies gilt auch für vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen,<br />

die eine wirtschaftlich getrennt geführte, selbständige Abteilung für Schwerstpflegebedürftige<br />

mit außergewöhnlich hohem <strong>Pflege</strong>aufwand und eigenständigem <strong>Pflege</strong>satz eingerichtet<br />

haben, <strong>der</strong> über dem außerhalb dieser Abteilung berechneten Satz <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III liegt.<br />

(2) Zur einheitlichen Anwendung gelten die Härtefall-Richtlinien (vgl. Anlage 3). Sie lassen<br />

einen Ermessensspielraum <strong>der</strong> einzelnen <strong>Pflege</strong>kasse nicht zu.<br />

(3) Nach § 43 Abs. 3 SGB XI darf die Ausnahmeregelung für nicht mehr als 5 v. H. aller<br />

versicherten <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, die stationäre <strong>Pflege</strong>leistungen erhalten,<br />

Anwendung finden. Die Überwachung <strong>der</strong> Quote erfolgt durch den Spitzenverband<br />

Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen auf Bundesebene. Für die <strong>Pflege</strong>kasse sind für die Feststellung<br />

eines Härtefalles ausschließlich die Härtefall-Richtlinien maßgebend.<br />

4. Kombination von ambulanten und stationären Leistungen<br />

Es besteht die Möglichkeit, Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> mit ambulanten <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

zu kombinieren und unter Berücksichtigung des für die häusliche <strong>Pflege</strong> geltenden<br />

Budgets nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dies dürfte allerdings<br />

relativ selten vorkommen, da die Leistungen insgesamt den Sachleistungshöchstbetrag<br />

nach § 36 SGB XI <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe nicht übersteigen dürfen.<br />

Seite 7 zu § 43 SGB XI

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