AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Vorrang der häuslichen Pflege § 3 SGB XI Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor. 1. Allgemeines Die Vorschrift stellt eines der wesentlichen Ziele der Pflegeversicherung heraus, in besonderem Maße die häusliche Pflege zu unterstützen und zu fördern. Sie bestimmt den Vorrang der häuslichen (§§ 36 bis 40 und 45b SGB XI) und teilstationären (§ 41 SGB XI) Pflege sowie der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) gegenüber den Leistungen der vollstationären (§ 43 SGB XI) Pflege. 2. Rechtsfolgen (1) Der Vorrang der häuslichen Pflege führt nicht zu einer eingeschränkten Berücksichtigung der individuellen Pflegesituation bei der Leistung. Berechtigten Wünschen (vgl. § 2 Abs. 2 SGB XI, § 33 SGB I) des Pflegebedürftigen ist Rechnung zu tragen. Der Vorrang häuslicher Pflege hat dort seine Grenzen, wo bedingt durch die familiären oder sozialen Verhältnisse eine angemessene Versorgung und Betreuung im häuslichen Bereich nicht sichergestellt ist. Wird festgestellt, dass die häusliche Pflege nicht in geeigneter Weise sichergestellt ist, so ist darauf hinzuwirken, dass diese zweckentsprechend erfolgt (vgl. Ziffer 1 und 4.2 zu § 37 SGB XI). (2) Aus dem Vorrang der häuslichen Pflege folgt, dass auch teilstationäre Leistungen (§ 41 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) gegenüber den Leistungen bei nicht nur vorübergehender vollstationärer Pflege (§ 43 SGB XI) vorrangig sind. Diese Leistungen ergänzen oder ersetzen die häusliche Pflege. Sie stellen sicher, dass die enge Beziehung des Pflegebedürftigen zu seiner Familie und seinem Wohnbereich aufrecht erhalten bleibt. Seite 1 zu § 3 SGB XI

Art und Umfang der Leistungen § 4 SGB XI (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird. (2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. (3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. 1. Leistungsarten/-inhalt Die Leistungen der Pflegeversicherung werden als Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§§ 36 bis 45 SGB XI) sowie als Kostenerstattung (§ 91 SGB XI, § 40 Abs. 2 und 4 SGB XI, 45b SGB XI) erbracht. Sie sollen dazu beitragen, den Bedarf des Pflegebedürftigen an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zu decken. Zur Grundpflege gehören die notwendigen pflegerischen nicht-medizinischen Hilfeleistungen bei den in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI aufgeführten Verrichtungen sowie die Beaufsichtigung der Ausführung dieser Verrichtungen oder die Anleitung zur Selbstvornahme. Ziel der Hilfe ist soweit wie möglich die eigenständige Übernahme dieser Verrichtungen durch die pflegebedürftige Person. Die Behandlungspflege bei häuslicher Pflege (z. B. medizinische Hilfeleistungen wie Verbandswechsel) stellt keine Leistung der Pflegeversicherung dar; sie wird weiterhin durch die gesetzliche Krankenversicherung erbracht (§ 37 SGB V gilt; vgl. § 34 SGB XI). Die Behandlungspflege in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist Bestandteil der Leistungen der Pflegeversicherung. Soweit sich Pflegebedürftige in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in Kurzzeitpflegeeinrichtungen befinden, umfasst das Leistungsspektrum auch die soziale Betreuung. Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören die in § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI aufgelisteten Tätigkeiten. Seite 1 zu § 4 SGB XI

Art und Umfang <strong>der</strong> Leistungen<br />

§ 4 SGB XI<br />

(1) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den<br />

Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung, soweit<br />

es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang <strong>der</strong> Leistungen richten sich nach <strong>der</strong><br />

Schwere <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre o<strong>der</strong> vollstationäre<br />

<strong>Pflege</strong> in Anspruch genommen wird.<br />

(2) Bei häuslicher und teilstationärer <strong>Pflege</strong> ergänzen die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

die familiäre, nachbarschaftliche o<strong>der</strong> sonstige ehrenamtliche <strong>Pflege</strong> und Betreuung.<br />

Bei teil- und vollstationärer <strong>Pflege</strong> werden die <strong>Pflege</strong>bedürftigen von Aufwendungen entlastet,<br />

die für ihre Versorgung nach Art und Schwere <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung<br />

tragen die <strong>Pflege</strong>bedürftigen selbst.<br />

(3) <strong>Pflege</strong>kassen, <strong>Pflege</strong>einrichtungen und <strong>Pflege</strong>bedürftige haben darauf hinzuwirken,<br />

dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

1. Leistungsarten/-inhalt<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung werden als Dienst-, Sach- und Geldleistungen<br />

(§§ 36 bis 45 SGB XI) sowie als Kostenerstattung (§ 91 SGB XI, § 40 Abs. 2 und 4<br />

SGB XI, 45b SGB XI) erbracht. Sie sollen dazu beitragen, den Bedarf des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zu decken.<br />

Zur Grundpflege gehören die notwendigen pflegerischen nicht-medizinischen Hilfeleistungen<br />

bei den in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI aufgeführten Verrichtungen sowie die Beaufsichtigung<br />

<strong>der</strong> Ausführung dieser Verrichtungen o<strong>der</strong> die Anleitung zur Selbstvornahme.<br />

Ziel <strong>der</strong> Hilfe ist soweit wie möglich die eigenständige Übernahme dieser Verrichtungen<br />

durch die pflegebedürftige Person.<br />

Die Behandlungspflege bei häuslicher <strong>Pflege</strong> (z. B. medizinische Hilfeleistungen wie Verbandswechsel)<br />

stellt keine Leistung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung dar; sie wird weiterhin durch<br />

die gesetzliche Krankenversicherung erbracht (§ 37 SGB V gilt; vgl. § 34 SGB XI). Die<br />

Behandlungspflege in teil- und vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen sowie in Kurzzeitpflegeeinrichtungen<br />

ist Bestandteil <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung.<br />

Soweit sich <strong>Pflege</strong>bedürftige in teil- und vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen sowie in<br />

Kurzzeitpflegeeinrichtungen befinden, umfasst das Leistungsspektrum auch die soziale<br />

Betreuung.<br />

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören die in § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI aufgelisteten<br />

Tätigkeiten.<br />

Seite 1 zu § 4 SGB XI

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