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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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- in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III bei Heimentgelten unter 1.960,00 EUR ab 01.07.2008<br />

(1.470,00 EUR x 100 : 75)<br />

2.013,33 EUR ab 01.01.2010<br />

2.066,66 EUR ab 01.01.2012<br />

Die Kappung greift nur bei Heimentgelten, die unterhalb dieser Grenzbeträge liegen.<br />

Beispiel<br />

Das Heimentgelt eines <strong>Pflege</strong>bedürftigen in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II beträgt 1.600,00 EUR; davon<br />

75 v. H. = 1.200,00 EUR. Der für die <strong>Pflege</strong>stufe II festgelegte Betrag von 1.279,00<br />

EUR wird um 79,00 EUR gekürzt.<br />

Die Berechnung <strong>der</strong> monatlich zu zahlenden Leistungsbeträge in Abgleichung mit <strong>der</strong><br />

75 v. H.-Regelung erfor<strong>der</strong>t eine einheitliche Verfahrensweise.<br />

In den Vergütungsvereinbarungen mit den stationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen werden tagesgleiche<br />

<strong>Pflege</strong>sätze vereinbart und auf dieser Basis die monatlichen Zahlbeträge anhand<br />

tatsächlicher Kalen<strong>der</strong>tage je Monat ermittelt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen<br />

bestehen keine Bedenken, ein vereinfachtes Verfahren auf regionaler Ebene zu vereinbaren,<br />

durch das eine kontinuierliche Zahlung je Kalen<strong>der</strong>monat in gleicher Höhe sichergestellt<br />

wird. Dabei wird nicht von <strong>der</strong> tatsächlichen Zahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage im Monat ausgegangen,<br />

son<strong>der</strong>n die jahresdurchschnittliche Zahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage je Monat (365 : 12 =<br />

30,42) zugrunde gelegt. Mit diesem Durchschnittswert ist das tägliche Heimentgelt zu multiplizieren,<br />

um die für die Berechnung <strong>der</strong> 75 v. H. maßgebliche Größe – bei vollen Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

– zu erhalten.<br />

3. Härtefallregelung<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen können bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III in beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen<br />

zur Vermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen<br />

<strong>der</strong> sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen <strong>der</strong> medizinischen<br />

Behandlungspflege über den Betrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010<br />

1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR) hinaus in Höhe von 1.750 EUR (ab 1. Januar<br />

2010 1.825 EUR, ab 1. Januar 2012 1.918 EUR) monatlich übernehmen. Voraussetzung<br />

ist, dass ein außergewöhnlich hoher und intensiver <strong>Pflege</strong>aufwand erfor<strong>der</strong>lich ist, und <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige zur Deckung des <strong>Pflege</strong>bedarfs zusätzliche Kosten aufbringen muss.<br />

Seite 6 zu § 43 SGB XI

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