23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Monaten in eine höhere <strong>Pflege</strong>stufe o<strong>der</strong> von nicht erheblicher zu erheblicher <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

eingestuft wird.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Der Anspruch auf vollstationäre <strong>Pflege</strong> ist zunächst davon abhängig, dass häusliche<br />

o<strong>der</strong> teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht möglich ist o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des einzelnen<br />

Falles nicht in Betracht kommt.<br />

Vollstationäre <strong>Pflege</strong> kann nach den konkretisierenden Aussagen in den <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien<br />

(vgl. Ziffer 4.4) insbeson<strong>der</strong>e erfor<strong>der</strong>lich sein bei<br />

- Fehlen einer <strong>Pflege</strong>person,<br />

- fehlen<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bereitschaft möglicher <strong>Pflege</strong>personen,<br />

- drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits eingetretener Überfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>personen,<br />

- drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits eingetretener Verwahrlosung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

- Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

- räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche <strong>Pflege</strong> ermöglichen,<br />

und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

(§ 40 Abs. 4 SGB XI) nicht verbessert werden können.<br />

Bei Schwerstpflegebedürftigen kann die Erfor<strong>der</strong>lichkeit von vollstationärer <strong>Pflege</strong> wegen<br />

Art, Häufigkeit und zeitlichem Umfang des <strong>Pflege</strong>bedarfs unterstellt werden.<br />

(2) Die aufgezeigten Kriterien machen deutlich, dass es individuell von den Betroffenen<br />

abhängt, ob die Notwendigkeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen gegeben ist.<br />

Dies entspricht auch dem in § 2 SGB XI garantierten Selbstbestimmungsrecht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />

Als Leistung ist bei einer nicht erfor<strong>der</strong>lichen vollstationären <strong>Pflege</strong> (§ 43<br />

Abs. 4 SGB XI) ein Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen bis zur Höhe <strong>der</strong> in<br />

§ 36 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XI für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe genannten Höchstbeträge<br />

vorgesehen. Bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III wird von <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong><br />

ausgegangen. Somit kann in diesen Fällen die Leistung nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB<br />

XI zur Verfügung gestellt werden.<br />

2. Leistungsinhalt/Leistungshöhe<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen<br />

für Leistungen <strong>der</strong> medizinischen Behandlungspflege und <strong>der</strong> sozialen Betreuung in pauschalierter<br />

Form.<br />

Seite 4 zu § 43 SGB XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!