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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Berechnung und Zahlung des Heimentgelts<br />

§ 87a SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>sätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die geson<strong>der</strong>t berechenbaren<br />

Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag <strong>der</strong> Aufnahme<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in das <strong>Pflege</strong>heim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts<br />

berechnet (Berechnungstag). Die Zahlungspflicht <strong>der</strong> Heimbewohner o<strong>der</strong> ihrer Kostenträger<br />

endet mit dem Tag, an dem <strong>der</strong> Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird<br />

o<strong>der</strong> verstirbt. Zieht ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger in ein an<strong>der</strong>es Heim um, darf nur das aufnehmende<br />

<strong>Pflege</strong>heim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Von den<br />

Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem <strong>Pflege</strong>heim und dem Heimbewohner<br />

o<strong>der</strong> dessen Kostenträger sind nichtig. Der <strong>Pflege</strong>platz ist im Fall vorübergehen<strong>der</strong><br />

Abwesenheit vom <strong>Pflege</strong>heim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert<br />

sich <strong>der</strong> Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in<br />

Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. In den Rahmenverträgen<br />

nach § 75 sind für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit<br />

drei Kalen<strong>der</strong>tage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hun<strong>der</strong>t<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>vergütung, <strong>der</strong> Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und <strong>der</strong> Zuschläge nach<br />

§ 92b vorzusehen.<br />

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass <strong>der</strong> pflegebedürftige Heimbewohner aufgrund <strong>der</strong><br />

Entwicklung seines Zustandes einer höheren <strong>Pflege</strong>stufe zuzuordnen ist, so ist er auf<br />

schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner <strong>Pflege</strong>kasse die Zuordnung<br />

zu einer höheren <strong>Pflege</strong>stufe zu beantragen. Die Auffor<strong>der</strong>ung ist zu begründen und<br />

auch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

zuzuleiten. Weigert sich <strong>der</strong> Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann <strong>der</strong><br />

Heimträger ihm o<strong>der</strong> seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach<br />

<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung vorläufig den <strong>Pflege</strong>satz nach <strong>der</strong> nächst höheren <strong>Pflege</strong>klasse berechnen.<br />

Werden die Voraussetzungen für eine höhere <strong>Pflege</strong>stufe vom Medizinischen Dienst<br />

nicht bestätigt und lehnt die <strong>Pflege</strong>kasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das <strong>Pflege</strong>heim<br />

dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; <strong>der</strong><br />

Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens<br />

fünf vom Hun<strong>der</strong>t zu verzinsen.<br />

(3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43 zustehenden Leistungsbeträge<br />

sind von seiner <strong>Pflege</strong>kasse mit befreien<strong>der</strong> Wirkung unmittelbar an das<br />

<strong>Pflege</strong>heim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrages ist<br />

<strong>der</strong> Leistungsbescheid <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse, unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Bescheid bestandskräftig<br />

ist o<strong>der</strong> nicht. Die von den <strong>Pflege</strong>kassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden<br />

bei vollstationärer <strong>Pflege</strong> (§ 43) zum 15. eines jeden Monats fällig.<br />

(4) <strong>Pflege</strong>einrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kasse zusätzlich den Betrag von 1.536 Euro, wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige nach <strong>der</strong><br />

Durchführung aktivieren<strong>der</strong> o<strong>der</strong> rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere <strong>Pflege</strong>stufe<br />

o<strong>der</strong> von erheblicher zu nicht erheblicher <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zurückgestuft wurde. Der Betrag<br />

wird entsprechend § 30 angepasst. Der von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse gezahlte Betrag ist von<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung zurückzuzahlen, wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige innerhalb von sechs<br />

Seite 3 zu § 43 SGB XI

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