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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Vollstationäre <strong>Pflege</strong>/Inhalt <strong>der</strong> Leistung<br />

§ 43 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige haben Anspruch auf <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen, wenn<br />

häusliche o<strong>der</strong> teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht möglich ist o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des<br />

einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.<br />

(2) Für <strong>Pflege</strong>bedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse im<br />

Rahmen <strong>der</strong> pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen,<br />

die Aufwendungen <strong>der</strong> sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen <strong>der</strong><br />

medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalen<strong>der</strong>monat<br />

1 für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I 1.023 Euro,<br />

2. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II 1.279 Euro,<br />

3. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

4. für <strong>Pflege</strong>bedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind,<br />

a) 1.750 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1.825 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1.918 Euro ab 1. Januar 2012.<br />

Der von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse einschließlich einer Dynamisierung nach § 30 zu übernehmende<br />

Betrag darf 75 vom Hun<strong>der</strong>t des Gesamtbetrages aus <strong>Pflege</strong>satz, Entgelt für Unterkunft<br />

und Verpflegung und geson<strong>der</strong>t berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4<br />

nicht übersteigen.<br />

(3) Die <strong>Pflege</strong>kassen können in beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten<br />

die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen <strong>der</strong> sozialen Betreuung und die<br />

Aufwendungen für Leistungen <strong>der</strong> medizinischen Behandlungspflege pauschal in Höhe<br />

des nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 geltenden Betrages übernehmen, wenn ein außergewöhnlich<br />

hoher und intensiver <strong>Pflege</strong>aufwand erfor<strong>der</strong>lich ist, <strong>der</strong> das übliche Maß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III weit übersteigt, beispielsweise bei Apallikern, schwerer Demenz o<strong>der</strong> im Endstadium<br />

von Krebserkrankungen. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr<br />

als fünf vom Hun<strong>der</strong>t aller versicherten <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, die stationäre<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen erhalten, Anwendung finden. Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

überwacht die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erfor<strong>der</strong>lichenfalls geeignete<br />

Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen.<br />

(4) Wählen <strong>Pflege</strong>bedürftige vollstationäre <strong>Pflege</strong>, obwohl diese nach Feststellung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kasse nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen<br />

Zuschuss in Höhe des in § 36 Abs. 3 für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe vorgesehenen Gesamtwertes.<br />

Seite 1 zu § 43 SGB XI

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