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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Mit stationären Hospizen können Versorgungsverträge als stationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

nach § 72 Abs. 1 SGB XI geschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 71 SGB<br />

XI erfüllt sind, das Hospiz einen Versorgungsauftrag wünscht und das Einvernehmen nach<br />

§ 72 Abs. 2 SGB XI hergestellt wird.<br />

Versicherte, die in ihrer letzten Lebensphase zur palliativ-medizinischen Versorgung in ein<br />

stationäres Hospiz aufgenommen werden, haben bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen Anspruch<br />

auf einen Zuschuss nach § 39a Abs. 1 SGB V gegenüber ihrer Krankenkasse.<br />

Nach § 39a Abs. 1 Satz 3 SGB V sind diese Zuschüsse allerdings nachrangig gegenüber<br />

den Leistungen an<strong>der</strong>er Sozialleistungsträger. Leistungen an<strong>der</strong>er Sozialleistungsträger<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e die Leistungen nach dem SGB XI. Ausgehend von <strong>der</strong> Zielsetzung,<br />

dass Versicherte, die in einem stationären Hospiz aufgenommen werden, einer Krankenhausbehandlung<br />

nicht mehr bedürfen bzw. eine Versorgung im Haushalt o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Familie<br />

kurzfristig nicht realisierbar ist, handelt es sich bei einem Aufenthalt in einem Hospiz –<br />

auch wenn das Hospiz als stationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung zugelassen ist – immer um eine<br />

vorübergehende Maßnahme. Dies ist vergleichbar mit <strong>der</strong> Zielsetzung <strong>der</strong> Kurzzeitpflege.<br />

Sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 42 und 43 SGB XI sowie des<br />

§ 39a Abs. 1 SGB V vorliegen, sind bei Hospizaufenthalten vorrangig die Kurzzeitpflege<br />

und die vollstationäre <strong>Pflege</strong> auszuschöpfen. Etwaige Restbeträge sind durch den Zuschuss<br />

nach § 39a Abs. 1 SGB V abzudecken.<br />

Beispiel<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II befindet sich vom 01.08. bis 28.09.2008 in einem<br />

Hospiz<br />

Tagesbezogener Bedarfssatz des Hospizes 194,25 EUR<br />

./. Eigenleistung des Hospizes für Erwachsene (10 v. H.) 19,43 EUR<br />

= allgemeine Vergütungsklasse 174,82 EUR<br />

Das Hospiz ist zugleich als stationäre <strong>Pflege</strong>-<br />

einrichtung zugelassen. Der <strong>Pflege</strong>satz in <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>klasse II beträgt 133,15 EUR<br />

+ Unterkunft und Verpflegung 16,51 EUR<br />

+ Investitionskosten 25,16 EUR<br />

= Heimentgelt 174,82 EUR<br />

Die Krankenkasse zahlt einen satzungsgemäßen<br />

Zuschuss nach § 39a Abs. 1 Satz 2 SGB V in Höhe<br />

von 149,10 EUR (Stand: 01.01.2008)<br />

Zeitraum vom 01.08. bis 31.08.2008<br />

Rechnung des Hospizes in Höhe von 5.419,42 EUR<br />

(31 Tage x 174,82 EUR)<br />

Leistung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nach § 42 SGB XI<br />

(vom 01.08. bis 12.08. = 12 Tage x 133,15 EUR =<br />

Seite 7 zu § 42 SGB XI

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